Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -
Vom 15. September 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 28.09.2016 S. 167)
Inkrafttreten 01.01.2017
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 316), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zusätzliche Aufgaben (zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes) Neben den zulässigen Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz können Wasser- und Bodenverbände (Verbände) folgende zusätzliche Aufgaben allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes übernehmen:
|
" § 1 Weitere Aufgaben (zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes) Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),
übernehmen. |
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes und der in diesem Gesetz bestimmten Abweichungen und soweit das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft. (2) Ist die Hauptaufgabe eines Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für mehr als 10.000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß. (3) In den übrigen Fällen kann die Verbandssatzung bestimmen, daß für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion