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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -

Vom 15. September 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 28.09.2016 S. 167)



Inkrafttreten 01.01.2017

Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 316), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zusätzliche Aufgaben
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)

Neben den zulässigen Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz können Wasser- und Bodenverbände (Verbände) folgende zusätzliche Aufgaben allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes übernehmen:

  1. Betrieb von Kompostierungsanlagen, Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,
  2. Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,
  3. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
  4. Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege.
" § 1 Weitere Aufgaben
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)

Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),

  1. allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes
    1. den Betrieb von Kompostierungsanlagen, die Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,
    2. die Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,
    3. die Beschaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
    4. die Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege,
    5. den Rückbau oder die Stilllegung von Anlagen in und an Gewässern,
  2. die Erzeugung, Speicherung und Einspeisung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen, soweit die Erzeugung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aufgabe nach § 2 Nr. 1 bis 12 des Wasserverbandsgesetzes oder nach Nr. 1 steht und nicht Hauptaufgabe des Verbandes ist,

übernehmen.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes und der in diesem Gesetz bestimmten Abweichungen und soweit das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft.

(2) Ist die Hauptaufgabe eines Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für mehr als 10.000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß.

(3) In den übrigen Fällen kann die Verbandssatzung bestimmen, daß für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:

  1. die Vorschriften des Sechsten Teils, ausgenommen § 93 Abs. 2 Nr. 2, die §§ 97 und 114 Abs. 2 Satz 1 und 2, den Zweiten Abschnitt und die §§ 129, 132 und 133 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass
    1. in den §§ 94 und 98 an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans und an die Stelle der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans tritt,
    2. die Vorschriften des Dritten Abschnitts nur Anwendung finden, soweit sich der Verband zur zweckmäßigen Erfüllung seiner nach dem Wasserverbandsgesetz oder diesem Gesetz zulässigen Aufgaben an öffentlichen oder privaten Gesellschaften beteiligt,
  2. die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), mit der Maßgabe, dass
    1. für jede abgrenzbare Aufgabe nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes und nach § 1 ein Teilhaushalt zu bilden und eine Teilrechnung zu führen ist,
    2. produktorientierte Ziele und Kennzahlen nicht entwickelt und verwendet werden müssen,
    3. eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht geführt werden muss,
    4. die verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 zu verwenden sind,

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