Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
HessenkasseG - Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen
- Hessen -
Vom 25. April 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 08.05.2018 S. 59)
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Hessenkasse"
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Hessenkassegesetz - Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens "Hessenkasse"
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 163), wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen."
2. In § 92 werden die Abs. 4 und 5 durch die folgenden Abs. 4 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn
(5) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. |
"(4) Der Haushalt soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
(5) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
(6) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden." |
3. Nach § 92 wird als § 92a eingefügt:
" § 92a Haushaltssicherungskonzept
(1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
(2) Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.
(3) Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen."
4. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "Kassenkredite" durch "Liquiditätskredite" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion