Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze*
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 26 vom 23.12.2011 S. 786)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "SECHSTER TEIL: Gemeindewirtschaft" wird der Angabe "Erster Abschnitt: Haushaltswirtschaft" die Angabe " §§ 92 bis 114" angefügt.

b) Die nachfolgenden Angaben "Erster Titel: Gemeinsame Vorschriften §§ 92 bis 93", "Zweiter Titel: Haushaltswirtschaft mit Verwaltungsbuchführung §§ 94 bis 114" und "Dritter Titel: Haushaltsführung mit doppelter Buchführung §§ 114a bis 114u" werden gestrichen.

c) In der Angabe zum ZEHNTEN TEIL wird die Angabe " §§ 148 bis 156" durch " §§ 148 bis 155" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "auszufertigen und" eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "Zeitung oder in einem Amtsblatt" durch die Angabe "Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet" ersetzt.

4. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 werden die Wörter "der Jahresrechnung oder" gestrichen und die Angabe " (§§ 112 und 114s)" durch " (§ 112)" ersetzt.

bb) Nach Nr. 5 wird als Nr. 5a eingefügt:

"5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),"

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch "acht" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "von mindestens zehn vom Hundert" durch "in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern von mindestens 5 Prozent und in den sonstigen Gemeinden von mindestens 10 Prozent" ersetzt.

cc) Als neuer Satz 5 wird angefügt:

"Der Gemeindevorstand unterrichtet auf Wunsch vor der Sammlung der Unterschriften über die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen."

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gemeindevertretung kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen Unstimmigkeiten im Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens bereinigen."

5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "muss" durch "soll" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Minister des Innern kann jedoch, wenn besondere Gründe vorliegen," durch "Aus besonderen Gründen kann der Minister des Innern jedoch" ersetzt.

c) Satz 3

Neue gemeindefreie Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gebildet werden.

wird aufgehoben.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Grenzänderung " § 16 Gebietsänderungen".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken erklärt" gestrichen.

bb) Satz 3

Die Neubildung gemeindefreier Grundstücke ist nur zulässig, wenn sie von den beteiligten Gemeinden beantragt wird.

wird aufgehoben.

c) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; das gilt nicht in Fällen von geringer Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Satz 3). Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 8b) durchgeführt wird. Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn dies die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt.

(4) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden."

7. § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Verfahren

(1) Sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Aufsichtsbehörde die Änderung der Gemeindegrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst.

(2) Ist eine Gemeinde oder ein Landkreis mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes.

" § 17 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

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