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Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften
Vom 20. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 33 vom 29.12.2015 S. 618)
Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Gl.-Nr.: 331-1
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158, 188), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 22)," gestrichen.
2. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Bürgerbegehren und" gestrichen.
b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auch die Gemeindevertretung kann anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Vertreterbegehren)."
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Gemeindeverwaltung" die Wörter "und die Frage, ob die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich verwaltet werden soll" eingefügt.
bb) In Nr. 5a wird die Angabe "(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)" gestrichen.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bürgerbegehren" durch die Wörter "Bürger- oder Vertreterbegehren" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Beanstandung des Zulassungsbeschlusses nach § 138 ist nur innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung zulässig."
e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mindestens fünfundzwanzig vom Hundert" durch die Angabe "in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent und in den sonstigen Gemeinden mindestens 25 Prozent" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt und werden die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen jeweils von einer ausreichenden Mehrheit so beantwortet, dass die Bürgerentscheide inhaltlich nicht miteinander zu vereinbaren sind, dann gilt die Mehrheitsentscheidung, für welche die größere Zahl von gültigen Stimmen abgegeben wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Gemeindewahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht."
3. § 16 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn dies die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt. | "Die Wahl des Bürgermeisters kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht." |
4. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend."
5. In § 40a Abs. 4 werden die Wörter "des Landes" gestrichen.
6. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl."
7. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " 1500" " durch " 5000" ersetzt und werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Wörter "die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden" eingefügt.
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
" (3) Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold, ehemalige ehrenamtliche Kassenverwalter haben Anspruch auf Ehrensold. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Höhe des Anspruches, durch Rechtsverordnung zu regeln."
8. Dem § 46 wird als Abs. 3 angefügt:
" (3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit."
9. § 51 Nr. 11 und 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, |
"11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist, |
(Stand: 26.04.2021)
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