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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 3. März 2025
(GVBl. Nr. 16 vom 10.03.2025)


Artikel 1
Hanau-Auskreisungsgesetz - Gesetz über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

§ 1 Kreisfreiheit der Stadt Hanau

Die Stadt Hanau wird nach § 4a Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur kreisfreien Stadt erklärt und aus dem Main-Kinzig-Kreis ausgegliedert.

§ 2 Grenzänderung des Main-Kinzig-Kreises

Der Main-Kinzig-Kreis besteht ab dem 1. Januar 2026 aus den Städten Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee, Gelnhausen, Langenselbold, Maintal, Nidderau, Schlüchtern, Steinau an der Straße, Wächtersbach und den Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Großkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und Sinntal.

§ 3 Auseinandersetzung

Die Rechtsfolgen der Grenzänderung und die Auseinandersetzung werden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), einem Grenzänderungsvertrag zwischen dem Main-Kinzig-Kreis und der Stadt Hanau überlassen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 4 Kreistag des Main-Kinzig-Kreises

Der Kreistag des neugegliederten Main-Kinzig-Kreises wird am [Tag der Kommunalwahlen in Hessen] gewählt.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Die Anlage zu § 7 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt zu Wahlkreis 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Wahlkreis 41 - Hanau
umfasst die kreisfreie Stadt Hanau
und folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises:
Großkrotzenburg
Maintal
Niederdorfelden".

2. In dem Abschnitt zu Wahlkreis 42 wird die Angabe "III" durch "II" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348), werden die Wörter "Stadt Frankfurt am Main" durch "Städte Frankfurt am Main und Hanau" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

In § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2013 (GVBl. S. 110), werden die Wörter "Stadt Frankfurt am Main" durch "Städte Frankfurt am Main und Hanau" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen

In der Anlage zum Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), wird der Abschnitt "Wahlkreis III" wie folgt gefasst:

alt neu
"Wahlkreis III:

Stadt Hanau
Hochtaunuskreis
Landkreis Limburg-Weilburg
Main-Kinzig-Kreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Wetteraukreis 15 Sitze".

Artikel 6
Änderung des Kommunalisierungsgesetzes

Dem § 5 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Gebietsänderungen, die nach dem 1. April 2005 eintreten, haben keine Auswirkungen auf die Kostenerstattung nach Abs. 1 bis 4, insbesondere auf

  1. die Anzahl und den Kreis der in § 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377), in der am 1. April 2005 geltenden Fassung, genannten, begünstigten Landkreise und kreisfreien Städte,
  2. die Höhe der Erstattungen und die Empfänger der Auszahlungen.

Im Fall einer Gebietsänderung haben die von der Gebietsänderung betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte eine Einigung über die Verteilung der Erstattungen und Auszahlungen herbeizuführen."

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