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Regelwerk, Allgemeines

HessAGVwGO - Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Hessen -

Vom 27. Oktober 1997
(GVBl. I 1997 S. 381; 15.06.2001 S. 266; 31.10.2001 S. 534; 17.12.2002 S. 809; 21.03.2005 S. 229; 17.10.2005 S. 674 05; 21.07.2006 S. 394 06; 19.11.2007 S. 792 07; 19.11.2008 S. 970 08; 29.11.2010 S. 421 10; 16.09.2011 S. 420 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 27.06.2013 S. 458 13a; 29.11.2014 S. 313; 28.09.2015 S. 346 15; 14.07.2016 S. 121 16; 18.12.2017 S. 467 17; 22.03.2018 S. 27 18; 28.05.2018 S. 184 18a; 15.11.2021 S. 718 21; 09.12.2022 S. 764 22; 24.05.2023 S. 348 23)
Gl.-Nr.: 212-5



Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung

§ 1 Sitz und Bezirk der Gerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung ≫Hessischer Verwaltungsgerichtshof≪. Es hat seinen Sitz in Kassel.

(2) Verwaltungsgerichte bestehen

  1. in Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
  2. in Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis,
  3. in Gießen für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
  4. in Kassel für die Stadt Kassel sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,
  5. in Wiesbaden für die Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis.

§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich

Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieser Gerichte gehört.

§ 3 Bildung der Kammern und Senate 10

Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.

§ 4 Ernennung von Richtern im Nebenamt

Der zuständige Minister ernennt die Richter im Nebenamt; dies gilt nicht für die ordentlichen Professoren des Rechts, die nicht auf Lebenszeit ernannte Richter sind.

§ 5 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

(1) Für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter werden die Vertrauensleute und ihre Vertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. Eine Ersatzwahl findet nur für den Rest der Wahlperiode statt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Vertreter im Amt.

(2) Die Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.

§ 6 Asylsachen 18

Die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), werden für die Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und für den Main-Taunus-Kreis und den Landkreis Groß-Gerau dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

§ 6a Disziplinarsachen 10 18

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362), soweit sie nicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen werden, und die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061), werden für sämtliche Bezirke der hessischen Verwaltungsgerichte dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

(2) Die bei den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen und Kassel bereits anhängigen Verfahren gehen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über.

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