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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 764)



Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

§ 1 Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

(1) Im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen und die Pflege zuständigen Ministeriums wird als Landesoberbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege durch Zusammenfassung

  1. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,
  2. der Dezernate II 23.1 "Pharmazie", II 23.2 "Pharmazie", II 24.1 "Öffentliche Gesundheit, Gesundheitsfachberufe" und II 24.2 "Pflege, Pflegefachberufe" des Regierungspräsidiums Darmstadt und
  3. des Teams "Betreuungs- und Pflegeaufsicht" und des Teams "I & K (Investitionsaufwendungen & Krankenhauspflegesätze)" im Dezernat 62 "Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten" sowie des Dezernats 64 "Pflegeberufe" des Regierungspräsidiums Gießen

errichtet.

(2) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat seinen Sitz in Darmstadt und Außenstellen in Frankfurt, Gießen und Dillenburg; es kann weitere Außenstellen haben.

(3) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat insbesondere die Aufgabe, die Bevölkerung vor übertragbaren Infektionskrankheiten zu schützen, einheitliche Standards im Öffentlichen Gesundheitswesen, beim Gesundheitsschutz und bei der Arzneimittelsicherheit sicherzustellen, die Qualifikation von Absolventen akademischer und nichtakademischer Ausbildungsgänge im Gesundheitswesen zu prüfen und sicherzustellen, die obere Betreuungs- und Pflegeaufsicht wahrzunehmen und Daten im Gesundheitswesen zu erfassen, zu verarbeiten, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Auswertung bereitzustellen.

§ 2 Versetzung

Die am 31. Dezember 2022 Beschäftigten

  1. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,
  2. der Dezernate II 23.1 "Pharmazie", II 23.2 "Pharmazie", II 24.1 "Öffentliche Gesundheit, Gesundheitsfachberufe" und II 24.2 "Pflege, Pflegefachberufe" des Regierungspräsidiums Darmstadt und
  3. des Teams "Betreuungs- und Pflegeaufsicht" und des Teams "I & K (Investitionsaufwendungen & Krankenhauspflegesätze)" im Dezernat 62 "Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten" sowie des Dezernats 64 "Pflegeberufe" des Regierungspräsidiums Gießen

sind zum 1. Januar 2023 zum Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege versetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Aufgaben des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen " § 15 Besondere Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nr. 2 und 3 werden durch folgende Nr. 2 ersetzt:

alt neu
2. als obere Gesundheitsbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt,

3. als Landesoberbehörde das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,

"2. als obere Gesundheitsbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege,"

bb) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung oder eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der Stellvertretung erwerben" gestrichen.

4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch "22. September 2021 (BGBl. I S. 4343)" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 66)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764)," eingefügt.

b) Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" durch "24. September 2022 (GVBl. S. 462)" ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" ersetzt.

7. In § 13 Satz 1 werden die Wörter "Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

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