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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an bundesrechtliche Vorgaben
zum Hochwasserschutz und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften 1
Vom 19. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 792)
Das Hessische Wassergesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 5 Information und Anhörung der Öffentlichkeit" wird die Angabe " § 5a Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen" eingefügt.
b) Im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils werden nach der Angabe "Ökologie der Gewässer" ein Komma und die Worte "Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" angefügt.
c) Der Angabe " § 14 Verbote" werden ein Komma und die Worte "Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und Gewässern" angefügt.
d) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:
" § 15 Überschwemmungsgefährdete Gebiete".
e) Nach der Angabe " § 16 Zusätzliche Maßnahmen" wird die Angabe "Zweiter Abschnitt Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" gestrichen und die Angabe " § 16a Hochwasserschutzpläne" eingefügt.
f) Nach der Angabe " § 21" wird die Angabe "Hochwasserwarnung", eingefügt.
g) Nach der Angabe " § 23 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen" wird das Wort "Dritter" durch das Wort " Zweiter" ersetzt.
h) Der Angabe " § 77 Planfeststellung" werden die Worte "und Plangenehmigung" angefügt.
2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dienen" die Worte "und dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird" angefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 werden die Worte "Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219)" durch die Worte "Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659)" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Abs. 2 bis 4" ersetzt.
4. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.
5. In der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Zweiten Teils vor § 7 werden der Angabe "Ökologie der Gewässer" ein Komma und die Worte "Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" angefügt.
6. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Satz" ersetzt.
7. § 13 erhält folgende Fassung:
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§ 13 Überschwemmungsgebiete
(1) Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgestellt. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bis zu einer Feststellung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Feststellung nach Satz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung festgestellte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (2) Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen zur Verfügung gestellt. In Überschwemmungsgebieten sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. In Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bau-technische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend dem Stand der Technik zu verringern. Die Anforderungen nach Satz 3 und 4 werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. (4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land. |
" § 13 Überschwemmungsgebiete (zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die oberste Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen. |
(Stand: 08.09.2023)
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