Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 16. September 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 27.09.2011 S. 420)


Artikel 1 1
Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen

§ 1

Das Regierungspräsidium ist Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt die Landesregierung in den ihm übertragenen Aufgaben im Bezirk.

§ 2

(1) Das Land Hessen ist in die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel eingeteilt.

(2) Der Regierungsbezirk Darmstadt umfasst die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main sowie Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Darmstadt.

(3) Der Regierungsbezirk Gießen umfasst die Landkreise Gießen, Lahn-DillKreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Gießen.

(4) Der Regierungsbezirk Kassel umfasst die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Kassel.

§ 3

Die Landesregierung kann Verwaltungsbefugnisse, die ihr oder den Ministerinnen und Ministern zustehen, durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium übertragen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Das Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "die Mittelstufe der Verwaltung und" gestrichen.

2. Teil I wird aufgehoben.

3. Die Überschrift "II. Landeswohlfahrtsverband Hessen" wird gestrichen.

4. Der bisherige § 3 wird § 1.

5. Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Er hat die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), nach Weisung des für die soziale Rehabilitation und das Recht der behinderten Menschen zuständigen Ministeriums wahrzunehmen."

cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452)" durch "2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587)" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "Ministeriums des Innern und des Sozialministeriums weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Volkswohlfahrt" durch "in Abs. 1 Satz 2 genannten Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium weitere Aufgaben im Sozialleistungsbereich" ersetzt.

6. Der bisherige § 5 wird § 3.

7. Der bisherige § 6 wird § 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 4

Organe des Landeswohlfahrtsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verwaltungsausschuss."

8. Der bisherige § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch die Angabe " 15 " ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "1" gestrichen.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "fünfzehn" durch die Angabe "15" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " (4) Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend mit den Maßgaben dass,
  1. Wahlleiter der Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl größten Gebietskörperschaft ist;
  2. der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben Beisitzern besteht; die Beisitzer beruft der Wahlleiter aus den Stadtverordneten und Kreistagsabgeordneten des Wahlkreises, wobei jeder Kreistag und jede Stadtverordnetenversammlung des Wahlkreises mit mindestens einem Beisitzer im Wahlausschuss vertreten sein muss; der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge zu prüfen und zuzulassen; er bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlvorschläge einzureichen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmabgabe in den Vertretungskörperschaften zu erfolgen hat;
  3. Wahlvorschläge von den in den Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen des Wahlkreises vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können."

9. Der bisherige § 8 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "allgemeine Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsichtsbehörde" ersetzt.

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