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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften

Vom 29. November 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 02.12.2010 S. 421)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Bildung der Kammern und Senate

Der zuständige Minister bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.

§ 3 Bildung der Kammern und Senate

Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.

2. In § 6a Abs. 1 werden die Angabe "20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)" durch "5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" und die Angabe "28. September 1994 (BGBl. I S. 2812), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)" durch "17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052)" ersetzt.

3. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "vier" durch "fünf" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "vierten" durch "fünften" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2 des LFN-Reformgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 589)" durch " § 1 Abs. 1 des Gesetzes nun Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256)" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 3 wird das Wort "Gemeindevorstand" durch "Magistrat" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654)" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken nur drei Richter mit; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 47 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie für Beschlüsse über Anträge nach § 47 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung.

wird aufgehoben.

8. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" die Worte "oder ein Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Investitionsbank Hessen" durch "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen" ersetzt.

9. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden unbeschadet des § 15 Abs. 2 in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, in den Fällen des § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Besetzung mit fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. " (1) Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern."

10. In § 23 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt.

11. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
  Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in folgenden Fällen:

1. Enteignung, Feiertagsrecht und Datenschutz

1.1 Entscheidungen der Enteignungsbehörde, auf die das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) Anwendung findet;

1.2 Entscheidungen nach § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1997 (GVBl. I S. 396), es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch;

1.3 Entscheidungen nach § 4c Abs. 2 und § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)

2. Entscheidungen der Regierungspräsidien als Einbürgerungsbehörde und als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306);

3. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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