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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 348; ber. S. 410)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen"
b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher | " § 17b Ermittlung des Aufenthaltsorts des Pflichtigen" |
c) Nach der Angabe zu § 17b werden folgende Angaben eingefügt:
" § 17c Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 17d Erstattungsanspruch"
d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Rechte Dritter"
e) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Weitere Vermögensermittlung"
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2011 (GVBl. I S. 420)" durch "24. Mai 2023 (GVBl. S. 348)" ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstsiegel" ein Komma und die Wörter "welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann," eingefügt.
4. Nach § 6 wird als neuer § 6a eingefügt:
" § 6a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
(1) Der Vollziehungsbeamte kann die zuständige Polizeibehörde um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Vollziehungsbeamten oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 ist Folgendes anzugeben:
(3) Erteilt die Polizeibehörde die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Abs. 1 besteht, so kann der Vollziehungsbeamte um Unterstützung durch die Polizeibehörden bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Vollziehungsbeamte auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 stellen.
(4) Der Vollziehungsbeamte kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn
Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Abs. 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.
(5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen oder, sofern Daten einer dritten Person nach Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. In Bezug auf Inhalte der Akten des Vollziehungsbeamten, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, darf neben dem Pflichtigen nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden."
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)" durch "16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Widerstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. | "Der Vollziehungsbeamte ist, wenn er bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck und zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen um Unterstützung durch Polizeibehörden nachsuchen." |
b) Satz 3
Der Vollziehungsbeamte kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.
wird aufgehoben.
7. Dem § 11 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall findet Abs. 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung."
(Stand: 05.03.2024)
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