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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HessVwVG - Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2009 S. 2; 14.12.2009 S. 635 09; 29.11.2010 S. 421 10 / 10a; 21.11.2012 S. 430 12; 12.09.2018 S. 570 18; 24.05.2023 S. 348 23, 23a)



Archiv: 2005
Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

(2) Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Ordnungs- und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können vollstreckt werden

  1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
  2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

§ 3 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 12 23

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald

  1. die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind oder
  2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,
    1. befolgt oder
    2. aufgehoben worden ist oder
  3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts
    1. erloschen oder
    2. gestundet worden ist.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.

(4) Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung , in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348), oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 4 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet.

(2) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist.

(3) Wird der Pflichtige als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 18 und 69) auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Pflichtigen gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 Vollstreckungshilfe 12

(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen.

(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde.

(3) Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen 25 Euro übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten.

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