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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 970)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise "Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände".

b) Der Angabe zu § 21 werden ein Komma und die Worte "Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" angefügt.

c) Der Überschrift des Fuenften Titels werden die Worte "und zugunsten der Börse" angefügt.

d) In der Angabe zu § 63 wird das Wort "Ausgleichfonds" durch die Worte "Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 65 wird durch die Angabe "Vollstreckung zugunsten der Börse" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 76 wird die Angabe " § 76a Ersatzzwangshaft" eingefügt.

g) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:

alt neu
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " (§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 [GVBl. I S. 381], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 [GVBl. I S. 809])" durch die Angabe "nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970)," ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)," eingefügt.

4. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt." angefügt.

6. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bußgeldbescheide der Regierungspräsidenten wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a Straßenverkehrsgesetz werden unbeschadet der §§ 92 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von den Gerichtskassen nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. "Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), beigetrieben."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise "Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände".

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. "(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."

c) In Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "ist" die Worte "von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium" eingefügt.

d) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:

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