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Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 970)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise | "Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände". |
b) Der Angabe zu § 21 werden ein Komma und die Worte "Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" angefügt.
c) Der Überschrift des Fuenften Titels werden die Worte "und zugunsten der Börse" angefügt.
d) In der Angabe zu § 63 wird das Wort "Ausgleichfonds" durch die Worte "Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz" ersetzt.
e) Die Angabe zu § 65 wird durch die Angabe "Vollstreckung zugunsten der Börse" ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 76 wird die Angabe " § 76a Ersatzzwangshaft" eingefügt.
g) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | "Inkrafttreten, Außerkrafttreten". |
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " (§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 [GVBl. I S. 381], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 [GVBl. I S. 809])" durch die Angabe "nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970)," ersetzt.
3. In § 5 Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)," eingefügt.
4. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt." angefügt.
6. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bußgeldbescheide der Regierungspräsidenten wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a Straßenverkehrsgesetz werden unbeschadet der §§ 92 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von den Gerichtskassen nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. | "Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), beigetrieben." |
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise | "Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände". |
b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. | "(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt." |
c) In Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "ist" die Worte "von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium" eingefügt.
d) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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