Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts
Vom 21. Juli 2006
(GVBl. I Nr. 13 vom 27.07.2006 S. 394)
Artikel 1
HDG Hessisches Disziplinargesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war. | "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war." |
2. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Hessischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
b) Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. | 4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge" |
3. § 19b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen. § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41 bleiben unberührt. | "4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge" |
4. § 38 Abs. 1 Nr. 3 enthält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Hessischen Disziplinarordnung. | "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Disziplinargesetz." |
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder | " 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder" |
b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend."
6. In § 49 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
7. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das förmliche" durch die Worte "ein gerichtliches" ersetzt.
8. In § 86 Abs. 2 werden die Worte "eine disziplinarrechtliche Verfolgung" durch die Worte "die Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.
9. § 90 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Disziplinarordnung. | "(3) Das Nähere regelt das Hessische Disziplinargesetz." |
10. In § 107e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden" durch die Angabe " § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist" und das Wort "drei" in Nr. 2 durch das Wort "zwei" ersetzt.
11. In § 107f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 9 der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes'" ersetzt.
12. In § 114 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" durch "gerichtlichen" ersetzt.
13. In § 192 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "dem Hessischen Disziplinargesetz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Richtergesetzes
Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Minister der Justiz ernennt den Richter auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Geschäftsbereich der Gerichtszweig gehört (zuständiger Minister). | "(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt." |
b) Abs. 2
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion