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Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 28. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 184)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Wassergesetzes
Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen" wird gestrichen.
b) Die Angabe " § 18 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht" wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Hinterliegergebrauch | " § 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch" |
d) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "in" die Wörter " , an, über und unter oberirdischen" eingefügt.
e) In der Angabe zu § 34 werden das Komma und die Wörter "Vergütung für Wasserdienstleistungen" gestrichen.
f) Die Angabe " § 41 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" wird gestrichen.
g) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46 Überschwemmungsgefährdete Gebiete | " § 46 Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" |
h) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen | " § 51 Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen" |
i) In der Angabe zu § 67 wird nach den Wörtern "Landesamtes für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 4 Satz 1 " durch " § 22 Abs. 1 Satz 1 " und die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" ersetzt.
§ 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach § 1 in Verbindung mit Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 38 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren so wie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728), zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen werden durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an
- das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung,
- den Mindestinhalt der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung,
- die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung,
- Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen,
- die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung und
- den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
geregelt.
5. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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