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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 28. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 184)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen" wird gestrichen.

b) Die Angabe " § 18 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht" wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Hinterliegergebrauch " § 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch"

d) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "in" die Wörter " , an, über und unter oberirdischen" eingefügt.

e) In der Angabe zu § 34 werden das Komma und die Wörter "Vergütung für Wasserdienstleistungen" gestrichen.

f) Die Angabe " § 41 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:


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§ 46 Überschwemmungsgefährdete Gebiete " § 46 Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten"

h) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

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§ 51 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen " § 51 Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen"

i) In der Angabe zu § 67 wird nach den Wörtern "Landesamtes für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 4 Satz 1 " durch " § 22 Abs. 1 Satz 1 " und die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" ersetzt.

4. 12 wird aufgehoben.

§ 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach § 1 in Verbindung mit Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 38 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren so wie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728), zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen werden durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an

  1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung,
  2. den Mindestinhalt der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung,
  3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung,
  4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen,
  5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung und
  6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

geregelt.

5. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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