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HWG - Hessisches Wassergesetz
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2010 S. 548; 13.12.2012 S. 622 12; 28.09.2015 S. 338 15; 28.05.2018 S. 184 18; 22.08.2018 S. 366 18a; 04.09.2020 S. 573 20; 30.09.2021 S. 602 21; 17.11.2022 S. 576 22; 09.12.2022 S. 764 22a; 28.06.2023 S. 473 23 i.K. °)
Gl.-Nr.: 85-72
Archiv: 2005
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 18 21 22a
(zu § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Dieses Gesetz gilt für Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237). Durch eine künstliche Veränderung oder durch zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht. Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt.
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden
ausgenommen, soweit es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Lage, ihrer Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen. Die Haftung für Veränderungen dieser Gewässer nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Gewässereinteilung
Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in
§ 3 Gewässereigentum
(1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer steht im Eigentum des Landes.
(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.
(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.
§ 4 Eigentumsgrenzen
(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittelwasserstand bestimmt.
(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.
(3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich
§ 5 Gewässerveränderung
(1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbetts ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbetts zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 4 Abs. 3.
(Stand: 30.01.2024)
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