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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung des Verkündungswesens
- Hessen -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 473)


Artikel 1
HVerkG - Hessisches Verkündungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Ortsgerichtsgesetzes

Das Ortsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen zu verkünden ist" gestrichen.

b) Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

2. Dem § 18 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Schätzungen nach Abs. 1 gelten als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764),

Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22a gestrichen.

2. § 22a

§ 22a Eilverkündung

Verordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), auf der Internetseite "www.hessen.de/verkuendung" amtlich bekanntgemacht werden (Eilverkündung). Eine Verkündung nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes ist unverzüglich nachzuholen; dabei ist auf den Tag der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen. Im Fall einer Eilverkündung steht die Bereitstellung der Verordnung in elektronischer Form auf der Internetseite der Ausgabe des Verkündungsblatts nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes gleich.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes

In § 21 Abs. 6 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379) wird die Angabe " § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992)," durch " § 9 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473)" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 231435

ENDE

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