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Regelwerk; Naturschutz

HeNatG - Hessisches Naturschutzgesetz
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft

- Hessen -

Vom 25. Mai 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 07.06.2023 S. 379 EU; 28.06.2023 S. 473 23 i.K.; 10.10.2024 Nr. 57 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 881-58



Archiv: Landesnaturschutzgesetz 1996 2006 2010

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze

§ 1 Sicherung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt

Das Land wirkt darauf hin, dass zur dauerhaften Sicherung der Lebensgrundlagen die biologische Vielfalt, die Vielfalt der Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden. Wertvolle Lebensräume von Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten, die vom Aussterben bedroht oder von besonderem Rückgang betroffen sind, müssen so gesichert und entwickelt werden, dass sich die Bestände der Arten wieder erholen können. Lebensgemeinschaften und Arten, für deren Erhaltungszustand das Land aufgrund eines überproportionalen Anteils am natürlichen Verbreitungsgebiet oder am nationalen Bestand eine besondere Verantwortung trägt, sind vordringlich zu erhalten.

§ 2 Bewältigung der Folgen des Klimawandels

(1) Bei der Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie behördlichen Entscheidungen auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen auch Klimaschutz und Klimaanpassung, auch unter Wahrung der Klimafunktion des Bodens, in besonderer Weise Berücksichtigung finden.

(2) Über § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), hinaus, sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Folgen des Klimawandels auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewältigen.

§ 3 Schutz von Insekten und anderen wirbellosen Tierarten

Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sind Insekten und andere wirbellose Tierarten in besonderer Weise zu schützen und ihre Lebensräume zu bewahren und, wo möglich, wiederherzustellen, insbesondere bei allen Planungen des Landes, bei der Nutzung von Flächen, die im Eigentum des Landes stehen, bei der Verwaltung von Schutzgebieten und durch die entsprechende Ausrichtung von Förderprogrammen. Eine Verpflichtung zur Änderung der gegenwärtigen Zweckbestimmungen der Flächen folgt daraus nicht.

§ 4 Schutz von Lebewesen vor Beleuchtung

Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sollen Lichtemissionen grundsätzlich vermieden werden, um den ungestörten Wechsel von Aktivitäts- und Ruhephasen tag- und nachtaktiver Arten zu unterstützen.

§ 5 Außerschulische Bildung

§ 2 Abs. 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird dahingehend konkretisiert, dass insbesondere durch außerschulische Umweltbildung, naturkundliche Bildung und die Förderung des Naturerlebens das Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden soll. Außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur, die Bedeutung der biologischen Vielfalt als Lebensgrundlagen des Menschen sowie über Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels informieren und das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern wecken. Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der außerschulischen pädagogischen Aus- und Fortbildung und in den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt werden. In vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen sollen Angebote unterbreitet werden, die sich an den Zielen der von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in der Generalversammlung am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der deutschen Übersetzung A/RES/70/1 orientieren.

§ 6 Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Alle Behörden und Einrichtungen des Landes haben bei Mitwirkungs-, Bildungs- und Informationsangeboten zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege aktiv auf eine umfassende und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken.

§ 7 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft um ihrer selbst willen und als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er ist darüber hinaus Verpflichtung für jede Bürgerin und jeden Bürger.

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