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Änderungstext
Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 10. Oktober 2024
(GVBl. Nr. 57 vom 17.10.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG)
Das Hessische Jagdgesetz ( HJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(Red.Anm.: kein Unterschied, daher keine Änderung durchgeführt)
alt | neu |
HJagdG - Hessisches Jagdgesetz | "Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)" |
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden"
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850)" durch "der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 Hessisches Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95)," durch " § 2 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 119)" durch "16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)" ersetzt.
6. In § 21a Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2542)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)" eingefügt.
7. In § 23 Abs. 2a wird die Angabe "Gesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
8. Nach § 23 wird als § 23a eingefügt:
" § 23a Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und von Wolfshybriden im Sinne des § 45a Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Ist eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 45a Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vollziehbar, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit nach den näheren Maßgaben in der Ausnahmegenehmigung gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(3) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ganzjährig gestattet. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe oder Wolfshybriden aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
(5) § 27 Abs. 1 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine erforderliche Nachsuche eines Wolfes nur durch nach § 27 Abs. 6 Satz 2 von der oberen Jagdbehörde anerkannte Schweißhundegespanne einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen erfolgen darf. Im Übrigen findet § 27 keine Anwendung.
(6) Das Erlegen eines Wolfes sowie das Auffinden eines Fallwildwolfs ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der oberen Jagdbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Satz 1 gilt für Wolfshybriden entsprechend.
(7) Die beteiligten Behörden haben die Anonymität der Person, welche den Wolf oder den Wolfshybriden erlegt hat, zu wahren und zu schützen. Auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), oder zu Informationen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), sind keine Informationen oder Daten zu offenbaren, welche geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität der in Satz 1 genannten Person zu ermöglichen.
(8) Eine Besenderung oder Kennzeichnung von Wölfen ist der oberen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die obere Jagdbehörde setzt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Maßnahme in Kenntnis. Bei der Maßnahme ist auf die berechtigten Interessen der Jagdausübungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
(9) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des § 27 des Bundesjagdgesetzes sowie § 5 Abs. 4, § 26b Abs. 8 und § 39 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung.
(10) Es ist verboten, die Jagd auf Wölfe oder Wolfshybriden mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben. § 23 Abs. 2a gilt entsprechend.
(11) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Hegepflicht mitwirken."
(Stand: 23.10.2024)
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