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Regelwerk, Naturschutz

HJagdG - Hessisches Jagdgesetz
- Hessen -

Vom 5. Juni 2001
(GVBl. I S. 271; 31.10.2001 S. 434; 20.12.2004 S. 506; 21.03.2005 S. 229; 17.10.2005 S. 674; 28.09.2007 S. 638; 10.06.2011 S. 293 11; 27.06.2013 S. 458 13; 23.07.2015 S. 315 15; 09.09.2019 S. 229 19; 27.03.2020 S. 232 20; 08.07.2021 S. 326 21)
Gl.-Nr.: 87-32




Erster Teil
Grundsätze der Jagd, Jagdrecht

§ 1 Aufgaben und Ziele des Gesetzes 11

(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls.

(2) Bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd sind folgende Ziele anzustreben:

  1. Die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum ist zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
  2. Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei ist auch den Belangen von Land- und Forstwirtschaft, Freizeit und Erholung sowie Siedlung und Infrastruktur angemessen Rechnung zu tragen.
  3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diesem Ziel dient insbesondere auch die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde.
  4. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraumes angepasst sein. Alle Regelungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet.
  5. Die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft sollen in die Lage versetzt und verpflichtet werden, diese Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. Im Rahmen des Reviersystems soll möglichst vielen Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd geboten werden.

§ 2 Hegepflicht 11

(1) In jedem Jagdbezirk ist anzustreben, dass die Inhaber des Jagdrechts, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch die Jagdgenossenschaft, mindestens 0,5 vom Hundert der bejagbaren Fläche zur Anlage qualifizierter Äsungsflächen zur Verfügung stellen, die dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung bieten.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.

(3) Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.

§ 3 Anzeigepflicht 11 20

(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850), erlangt, hat diese unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.

(2) Zur Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere verpflichtet, wer ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

Zweiter Teil
Jagdbezirke

§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke 15

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden.

(2) Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. Kommt dieser nicht zu Stande, so wird von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.

(3) Die in § 5

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