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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 293)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

Das Hessische Jagdgesetz in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 21 wird die Angabe " § 21a Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:

" § 31 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher"

c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Jagdschutz-" durch die Wörter "bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern" und das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in dem Rahmen, den das Bundesjagdgesetz vorgibt," gestrichen.

b) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und Grenzen des Naturraums angepasst sein. Alle Festlegungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet. "3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diesem Ziel dient insbesondere auch die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde."

c) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:

"4. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraumes angepasst sein. Alle Regelungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet."

d) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) In jedem Jagdbezirk sollen die Inhaber des Jagdrechts ausreichende Flächen bereit stellen, die dem Wild Deckung und Äsung bieten. "(1) In jedem Jagdbezirk ist anzustreben, dass die Inhaber des Jagdrechts, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch die Jagdgenossenschaft, mindestens 0,5 vom Hundert der bejagbaren Fläche zur Anlage qualifizierter Äsungsflächen zur Verfügung stellen, die dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung bieten."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. "Der Jagdausübungsberechtigte hat die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern."

4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesjagdgesetz" ersetzt durch die Angabe "des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)."

5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 143 (mit Ausnahme von § 141 Satz 2) und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend."

6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter, deren Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, und auf Antrag die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und die Eigenjagdbesitzer. "Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand."

b) Nach Satz 2 wird eingefügt:

"Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forstamtes, dessen Jagdfläche im Gebiet der Hegegemeinschaft liegt, ist Mitglied für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und Jagdrechtsinhaber."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) § 12 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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