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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens
- Hessen -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 36 vom 08.10.2021 S. 602; ber.16.11.2021 S. 701 )



Siehe Fn *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Öffentliches Vermessungswesen " § 2 Begriffsbestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung".

c) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen " § 3 Öffentliches Vermessungswesen".

d) Nach der Angabe zu § 3 wird die Angabe

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung" gestrichen.

e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens " § 4 Zuständige Behörden und Personen".

f) Die Angabe im Zweiten Teil

"Fuenfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens"

wird durch

"Fuenfter Abschnitt
Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens"

ersetzt.

g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens " § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

h) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens " § 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen " § 24 Sachliche Kostenfreiheit".

j) Die Angabe im Dritten Teil

"Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen"

wird durch

"Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung"

ersetzt.

k) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Begriffsbestimmungen " § 31 Öffentliches Geoinformationswesen".

I) Nach der Angabe zu § 31 wird die Angabe

"Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen"

gestrichen.

m) Die Angabe im Dritten Teil

"Dritter Abschnitt
Aufgaben"

wird durch

"Zweiter Abschnitt
Aufgaben"

ersetzt.

n) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Harmonisierung von Geodaten " § 33 Geodaten".

o) Die Angabe im Dritten Teil

"Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung"

wird durch

"Dritter Abschnitt
Zugang und Nutzung"

ersetzt.

p) Die Angabe im Dritten Teil

"Fuenfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften"

wird durch

"Vierter Abschnitt
Rechtsweg und sonstige Vorschriften"

ersetzt.

q) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 43 Verordnungsermächtigung

§ 44 Rechtsweg

§ 45 Sonstige Vorschriften

§ 46 Übergangsvorschriften

§ 47 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

" § 43 Rechtsweg

§ 44 Sonstige Vorschriften

§ 45 Übergangsvorschriften

§ 46 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

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