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HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
- Hessen -
Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548; 04.03.2010 S. 72 10; 06.10.2010 S. 313 10a; 27.09.2012 S. 290 12; 03.05.2018 S. 82 18; 23.06.2020 S. 430 20; 30.09.2021 S. 602 21)
Gl.-Nr.: 363-34
Erster Teil 10
Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens
§ 1 Auftrag
(1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.
(2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit.
§ 2 Begriffsbestimmungen 10 21
(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug.
(2) Geobasisdaten sind Geoinformationen, die
Geobasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben aus einem Geobasisinformationssystem.
(3) Geobasisinformationssystem ist ein digitales Informationssystem, das
(4) Geodaten sind Geoinformationen, die
(5) Metadaten sind Informationen, die Geobasisdaten, Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(6) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(9) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(10) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
Zweiter Teil 10 21
Öffentliches Vermessungswesen
Erster Abschnitt 21
Aufgabenwahrnehmung
§ 3 Öffentliches Vermessungswesen 10 21
(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,
(2) Die Geobasisdaten werden in Geobasisinformationssystemen geführt und für die Nutzung bereitgestellt, soweit vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geobasisdaten durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig.
(Stand: 15.03.2022)
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