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Regelwerk, Bau und Planung

HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
- Hessen -

Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548; 04.03.2010 S. 72 10; 06.10.2010 S. 313 10a; 27.09.2012 S. 290 12; 03.05.2018 S. 82 18; 23.06.2020 S. 430 20; 30.09.2021 S. 602 21)
Gl.-Nr.: 363-34



Erster Teil 10
Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens

§ 1 Auftrag

(1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.

(2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit.

§ 2 Begriffsbestimmungen 10 21

(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug.

(2) Geobasisdaten sind Geoinformationen, die

  1. das amtliche geodätische Raumbezugsystem, die Form, die Bedeckung und die Nutzung der Erdoberfläche und die Liegenschaften fachneutral nachweisen und beschreiben und
  2. in einem Geobasisinformationssystem geführt werden.

Geobasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben aus einem Geobasisinformationssystem.

(3) Geobasisinformationssystem ist ein digitales Informationssystem, das

  1. der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Bereitstellung der Geobasisdaten dient und
  2. von einer Behörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geführt wird.

(4) Geodaten sind Geoinformationen, die

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und
  5. noch in Verwendung stehen.

(5) Metadaten sind Informationen, die Geobasisdaten, Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(6) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(8) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(9) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(10) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

Zweiter Teil 10 21
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt 21
Aufgabenwahrnehmung

§ 3 Öffentliches Vermessungswesen 10 21

(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,

  1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
  2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
  3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
  4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisdaten aufzubereiten und
  5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.

(2) Die Geobasisdaten werden in Geobasisinformationssystemen geführt und für die Nutzung bereitgestellt, soweit vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geobasisdaten durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig.

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