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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze
Vom 24. März 2010
(GVBl Nr. 6 vom 06.04.2010 S. 119)
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden, wenn dies zuvor durch die jeweilige Kommunalvertretung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung beschlossen wurde. | "(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden," |
2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der" durch die Worte "im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder" ersetzt.
3. § 16 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Auf dem Stimmzettel wird zusätzlich zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen, wenn die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat. | "Auf dem Stimmzettel wird zu jedem Bewerber zusätzlich
aufgenommen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat; für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen." |
4. § 42 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des vorherigen Einvernehmens des jeweiligen Kreiswahlleiters; die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor der Wahl erfolgen.
Ist eine Bestimmung nach Satz 2 bereits vor der Festsetzung des Wahl- oder Abstimmungstages beschlossen worden und führt dies zu einem gemeinsamen Wahltermin, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft nach Maßgabe von Satz 3. |
"Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Wahltags nach Satz 2 der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung, Wird nach der Bestimmung des Wahltags oder des Tages der Stichwahl nach Satz 2 einer der beiden Tage als Wahltag für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgesetzt, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft entsprechend Satz 3." |
5. In § 63 wird nach den Worten "Maßgabe, dass" die Angabe "die Gemeindevertretung den Beschluss nach Abs. 2 Satz 3 fasst und dass" eingefügt.
Artikel 2 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes
In § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439) werden die Worte "verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der" durch die Worte "im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder" ersetzt.
Artikel 3 3
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36a wird als § 36b eingefügt:
" § 36b Ein-Personen-Fraktion
(1) Entfällt in einer Gemeinde mit bis zu 23 Gemeindevertretern nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der Gemeindevertretung, so hat der entsprechende Gemeindevertreter auch dann die Rechte und Pflichten einer Fraktion, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss nach § 36a Abs. 1 kommt (Ein-Personen-Fraktion).
(Stand: 26.04.2021)
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