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Regelwerk

KWG - Hessisches Kommunalwahlgesetz
- Hessen -

Vom 7. März 2005
(GVBl. I Nr. 7 vom 17.03.2005 S. 197; 24.03.2010 S. 119 10; 16.12.2011 S. 786 11; 28.03.2015 S. 158 15; 28.09.2015 S. 346 15a; 20.12.2015 S. 618 15b)


red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt


ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) In Gemeinden, in denen nach der Hessischen Gemeindeordnung Gemeindevertretungen sowie in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind, werden die Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.

(4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.

§ 2 Wahlzeit 10

(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April.

(2) Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden,

ZWEITER ABSCHNITT 11
Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane

§ 3 Wahlkreise und Wahlbezirke

(1) Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der

Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis.

(2) Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ein. Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk.

(3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.

§ 3a (aufgehoben) 11

§ 4 Wahlorgane 11

(1) Wahlorgane sind

  1. der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung,
  2. Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss dürfen nicht sein

  1. eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson und
  2. Bewerber ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3.

(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.

§ 5 Wahlleiter, Wahlausschuss 15

(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.

(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen werden.

(5) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann anlässlich einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheids für den Rest der Wahlzeit ganz oder teilweise neu gebildet werden.

§ 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand 11

(1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr.

(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

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