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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Vom 15. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 757)
Artikel 11
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz
Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. 1Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht werden nach der Angabe " § 8 Jugendfeuerwehren" ein Komma und das Wort "Kindergruppen" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Jugendfeuerwehren | " § 8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen" |
b) Der neue Abs. 3
alt | neu |
Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern. | Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden. |
wird eingefügt.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Jugendfeuerwehren" werden die Worte "und Kindergruppen" eingefügt.
Artikel 22
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Dem § 125 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), wird folgender Satz angefügt:
"Sofern Beamte der Gemeinde von den Gesellschaften für ihre Tätigkeit eine finanzielle Gegenleistung erhalten, zählt diese zu den abführungspflichtigen Nebentätigkeitsvergütungen im Sinne von § 2 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492)."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1) Ändert GVBl. II 312-12
2) Ändert GVBl. II 331-1
(Stand: 23.07.2018)
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