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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 7. Mai 2020
(GVBl. Nr. 26 vom 15.05.2020 S. 318; 11.12.2020 S. 915 20)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt gefasst:
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§ 4a Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern erfüllen neben den Aufgaben nach § 2 zusätzlich die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben. |
" § 4a Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte
(1) Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei. Weitere Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden. (2) Sonderstatus-Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden zusätzlich einzelne, ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben der Landkreise. Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar sind kreisangehörige Sonderstatus-Städte. Weitere Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zur Sonderstatus-Stadt erklärt werden. Dem Antrag ist ein Vorschlag über die künftige Aufgaben- und Finanzverteilung zwischen der Stadt und dem Landkreis beizufügen. Der Beschluss wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht." |
2. In § 8b Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "Gemeindeabgaben" die Angabe "(außer der Entscheidung über den Erhebungsmodus des gemeindlichen Straßenbeitrags nach § 11a Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben)" eingefügt.
3. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden haben für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete unter Beibehaltung ihrer bisherigen Besoldung in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde."
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen."
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen."
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Bürgermeisters, des Beigeordneten und des Kassenverwalters" durch "des Bürgermeisters und des Beigeordneten" ersetzt.
5a. In § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Gewährt die Gemeinde ihren Gemeindevertretern die Aufwandsentschädigung maßgeblich in Form des Sitzungsgelds, kann den Gemeindevertretern auch ohne entsprechende Regelung in der Entschädigungssatzung zur Abgeltung ihrer außerhalb von Sitzungen erforderlichen Abstimmungen eine zusätzliche Entschädigung gewährt werden. Die Entscheidung über die Entschädigung sowie ihre Höhe kann auch der Ausschuss nach § 51a Abs. 1 treffen."
6. In § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch "sechs Wochen" ersetzt.
7. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch "drei" ersetzt.
8. § 33 wird wie folgt gefasst:
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§ 33 Nachträglicher Fortfall der Wählbarkeit
Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet die Tätigkeit als Gemeindevertreter, als Mitglied des Ortsbeirats oder die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt. |
" § 33 Fortfall der Wählbarkeit |
(Stand: 27.04.2022)
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