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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und andere Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 65 vom 18.12.2020 S. 915)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
§ 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt gefasst:
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" § 68a Übergangsvorschrift für die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 sowie Direktwahlen im Zuge der Corona-Pandemie
Für die Kreis-, Gemeinde-, Ortsbeirats- und Ausländerbeiratswahlen am 14. März 2021 sowie für Direktwahlen gelten die folgenden Vorschriften:
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit
und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen
Dem Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201) wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 erst am 30. September 2021 außer Kraft."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und
wahlrechtlicher Vorschriften
In Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) wird die Zahl "2021" durch "2022" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Art. 1 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
ID: 210816
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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