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Gesetz zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sowie weiterer Vorschriften des Berufsrechts 1
- Hessen -
Vom 5. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 16.02.2016 S. 30)
Artikel 1 2
Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426)" durch "7. November 2015 (BGBl. I S. 1922)" ersetzt.
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."
2. Dem § 3 werden als Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige die Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
4. In § 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "in der Schweiz" durch "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 werden nach den Angaben "(ABl. 2010 S. 3)" und "(ABl. S. 438)" jeweils ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113)," eingefügt.
b) In Nr. 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt" ersetzt.
6. § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
7. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bescheid beinhaltet eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation und über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG."
8. Dem § 11 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Abs. 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Abs. 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Hessen reglementierten Berufs" gestrichen.
b) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Abs. 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die zuständige Stelle sich an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden und soweit geboten die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3 Satz 1."
c) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "in der Schweiz" durch "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
d) Abs. 5 Satz 2
(Stand: 16.06.2018)
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