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HBQFG - Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 581; 24.03.2015 S. 118 15; 05.02.2016 S. 30 16; 05.10.2017 S. 294 17; 14.12.2021 S. 931 21; 17.11.2022 S. 641 22)
Gl.-Nr.: 70-272
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.
§ 2 Anwendungsbereich 16 17 22
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bleibt unberührt. Auf akademische Qualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes sind.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Hessen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die Die §§ 13b und 15b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschrankt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige die Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.
Zweiter Teil
Feststellung der Gleichwertigkeit
Erster Abschnitt
Nicht reglementierte Berufe
§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
(Stand: 07.12.2022)
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