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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Hessen -
Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 641)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Die §§ 13a und 13b" durch die Angabe "Die §§ 13b und 15b" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. | "Die Übersetzungen sind von einer allgemein ermächtigten Übersetzerin oder einem allgemein ermächtigten Übersetzer erstellen zu lassen." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. | "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen." |
c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "in Form von Kopien oder in elektronischer Form" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis über eine Beratung nach § 15a, der Nachweis über die Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein." |
3. Dem § 6 wird als Abs. 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt la des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
4. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird die Angabe "1. April 2015 (ABl. S. 113)" durch die Angabe "16. Januar 2018 (ABl. S. 238)" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Dem Abs. 1 wird als Nr. 5 angefügt:
"5. für berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im pädagogischen Bereich und im Bereich der Sozialen Arbeit gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft nach § 25b Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Dem Abs. 2 Satz 2 wird als Nr. 4 angefügt:
"4. für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Hochschulabschlüsse die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 07.12.2022)
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