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Änderungstext
Gesetz zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung
- Hessen -
Vom 24. März 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 30.03.2015 S. 118)
Artikel 1 1
Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur
Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademi
...
Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Schulgesetze
...
...
Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. das Landesschulamt für die Studienseminare (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299], in der jeweils geltenden Fassung) und die Staatlichen Schulämter (§ 95 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung)
|
"5. die Staatlichen Schulämter für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene," |
2. An § 2 Abs. 4 wird angefügt:
"6. die Hessische Lehrkräfteakademie für die Studienseminare."
Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetze
...
Artikel 6 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetze
...
Artikel 7 7
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung
Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 werden die Wörter "am Landesschulamt" durch die Wörter "an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie" ersetzt.
b) In Nr. 5 werden die Wörter "am Landesschulamt" durch die Wörter "an der Hessischen Lehrkräfteakademie" ersetzt.
2. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter "am Landesschulamt" durch die Wörter "an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie" ersetzt.
Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetze
...
Artikel 9 9
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 91 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene, die Staatlichen Schulämter (§ 95 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) und die Studienseminare (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299], in der jeweils geltenden Fassung). | "(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare." |
2. Abs. 3
(3) Für die Beschäftigten des Landesschulamts ist beim Landesschulamt ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Der Gesamtpersonalrat ist bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, zu beteiligen. Er nimmt auch die Aufgaben eines Gesamtpersonalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 wahr. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12, § 50 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 und § 51 Abs. 1 und 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
4. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe "nach Abs. 4 Satz 1 gebildete" gestrichen.
5. Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe "nach Abs. 4 Satz 1" gestrichen.
6. Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden die Abs. 6 und 7.
Artikel 10 10
Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
In § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen
(Stand: 22.01.2021)
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