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Regelwerk

Hessische Laufbahnverordnung
- Hessen -

Vom 17. Februar 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 28.02.2014 S. 57; 24.03.2015 S. 118 15; 05.02.2016 S. 30 16)
Gl.-Nr.: 322-137



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

A(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und, mit Ausnahme der §§ 6 und 47, für

  1. Professorinnen und Professoren an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
  2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
  3. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst,
  4. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  5. Sparkassenbeamtinnen und Sparkassenbeamte.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst nach § 42 nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 13 bis 26 sowie 35 bis 38. Für Beamtinnen und Beamte nach § 42 Nr. 1 gelten darüber hinaus nicht die §§ 4, 5, 8 sowie 27 bis 34. Die Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 450), bleiben unberührt.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften zum Laufbahnrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale und interkulturelle Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeits-verhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem Endgrundgehalt.

(6) Probezeit ist die Zeit, während der sich eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.

(7) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Ausbildungszeiten sind keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Teile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die in Teilzeitbeschäftigung geleistet wurden, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. Sie sind mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

§ 3 Leistungsgrundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

§ 4 Personalentwicklung, Personalführung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem

  1. die Fortbildung,
  2. die Führungskräfteentwicklung,
  3. die dienstliche Beurteilung,
  4. Mitarbeitergespräche, insbesondere Jahresgespräche und Zielvereinbarungsgespräche,
  5. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. der gesteuerte Arbeitsplatz- und Aufgabenwechsel (Rotation) und
  7. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern.


Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Umsetzung der Vorgaben obliegt der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle.

§ 5 Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch Fortbildungsmaßnahmen der Landesregierung und der obersten Dienstbehörden gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen obliegt. Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen.

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