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Änderungstext
Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 22. Juni 2026
(GVBl. Nr. 38 vom 23.06.2026)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Schulgesetzes
Das Hessische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBI. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Wertordnung" durch "Werteordnung" ersetzt.
bb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "4. den Zusammenhalt in der Gesellschaft durch individuelles Handeln zu stärken und die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung, der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten," |
cc) In Nr. 5 werden die Wörter "Mann und Frau" durch "Frauen und Männern" ersetzt.
dd) In Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Als Nr. 10 und 11 werden angefügt:
"10. ein aktives und gesundes Leben zu führen und die gemeinschaftsfördernde Wirkung von Sport und Ehrenamt zu erfahren,
11. kulturelle Bildung als Grundstein für Persönlichkeitsentwicklung, Kreativität, Weltverständnis und Innovationskraft sowie als Grundlage für verantwortliche Gestaltungsstrategien in allen Lebensbereichen zu erfahren."
b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Werthaltungen" durch "Wertehaltungen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 Satz 4 werden nach dem Wort "Hochbegabte" ein Komma und die Wörter "leistungsstarke und potenziell besonders leistungsfähige" eingefügt.
b) In Abs. 12 Satz 1 werden nach dem Wort "erziehen" die Wörter "und die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechende Wertehaltung zu vermitteln" eingefügt.
3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Diese sind insbesondere Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung, Medienbildung und Medienerziehung, Finanzbildung und Verbraucherschutz, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedens- und Demokratieerziehung, Menschenrechtsbildung und Rechtserziehung, psychische und physische Gesundheitskompetenz, Brandschutzerziehung, Verkehrserziehung sowie Bevölkerungsschutz." |
b) In Satz 6 werden die Wörter "auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte" durch "beispielsweise auf der Grundlage einer Konzeption" ersetzt.
4. § 16 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "5. regionalen und überregionalen Einrichtungen der beruflichen Orientierung und der Aus- und Weiterbildung." |
5. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "berufsbildende" durch "berufliche" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Hauptschulzweiges" durch "Hauptschulzweigs" und das Wort "berufsbezogener" durch "beruflicher" ersetzt.
6. § 37 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben durchgeführt." |
7. § 38 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "9. das Verfahren zur Aufnahme in die Fachoberschule sowie die Schwerpunkte der Fachoberschule," |
8. In § 39 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Bildungsgänge" die Wörter "in Teilzeitform" eingefügt.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Berufsfachschulen können zu einem dem Hauptschulabschluss nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder zu einem dem mittleren Abschluss nach § 13 Abs. 4 Satz 1 gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.06.2026)
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