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Regelwerk

Änderungstext

SchVwOrgRG - Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz
Gesetz zur Reform der Organisationsstruktur der Schulverwaltung

Vom 27. September 2012
(GVBl. Nr. 19 vom 09.10.2012 S. 299)



Artikel 1 1
Gesetz zur Neuordnung der Hessischen Schulverwaltung

§ 1

(1) Das Land Hessen errichtet eine Behörde mit der Bezeichnung " Landesschulamt und Lehrkräfteakademie" (Landesschulamt). Das Landesschulamt hat seinen Hauptsitz in Wiesbaden. Weitere Dienstsitze werden eingerichtet an den Standorten

  1. 1. Kassel für den Landkreis und die kreisfreie Stadt Kassel,
  2. Fritzlar für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
  3. Bebra für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,
  4. Fulda für den Landkreis Fulda,
  5. Marburg für den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
  6. Weilburg für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
  7. Gießen für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,
  8. Friedberg für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,
  9. Wiesbaden für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,
  10. Rüsselsheim für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,
  11. Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
  12. Offenbach am Main für den Landkreis Offenbach und die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
  13. Hanau für den Main-Kinzig-Kreis,
  14. Darmstadt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die kreisfreie Stadt Darmstadt und
  15. Heppenheim für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis.

Die Befugnis des Kultusministeriums, darüber hinaus weitere Dienstsitze einzurichten, bleibt unberührt.

(2) Die bisherigen Staatlichen Schulämter für die Gebiete

  1. des Landkreises und der Stadt Kassel,
    des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
  2. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
  3. des Landkreises Fulda,
  4. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
  5. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
  6. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
  7. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
  8. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
  9. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
  10. der Stadt Frankfurt am Main,
  11. des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,
  12. des Main-Kinzig-Kreises,
  13. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
  14. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises,

das bisherige Amt für Lehrerbildung mit Sitz in Frankfurt und das bisherige Institut für Qualitätsentwicklung mit Sitz in Wiesbaden werden in das Landesschulamt eingegliedert.

(3) Die Aufgaben der nach Abs. 2 eingegliederten Behörden gehen auf das Landesschulamt über. Das Landesschulamt ist landesweit zuständig insbesondere für die Unterstützung der Schulen, die Schulaufsicht ( § 92 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 [GVBl. I S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 [GVBl. I S. 679]), die Qualitätsentwicklung sowie für die Lehrkräftebildung und die Führungskräftefort- und Weiterbildung.

(4) Das Landesschulamt ist auch zuständig für die Prüfung und Bescheinigung der Tatsache, dass eine Schule, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, zu einem vom Hessischen Kultusministerium, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder einer deutschen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem solchen Abschluss als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt ( § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 [BGBl. I S. 1030]).

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Bediensteten der bisherigen Staatlichen Schulämter, des bisherigen Amtes für Lehrerbildung und des bisherigen Instituts für Qualitätsentwicklung als zum Landesschulamt an den bisherigen Dienstorten versetzt, soweit hinsichtlich des Dienstortes keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Schulgesetzes

Das Hessische Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 94 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Personal" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 95 wird das Wort "Schulaufsichtsbehörden" durch das Wort " Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) Die Angaben zu § 99b, § 99c und § 191 werden gestrichen.

2. In § 18 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

3. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

4. § 23b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

6. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

7. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

8.

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