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AzUVO - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
- Baden-Württemberg -
Vom 29. November 2005
(GBl. Nr. 12 vom 08.12.2005 S. 716; 16.07.2007 S. 344 07; 14.09.2009 S. 473 09; 09.11.2010 S. 793 10; 25.01.2012 S. 65; 23.07.2013 S. 233 13; 26.11.2013 S. 363 13a; 16.09.2014 S. 441 14; 28.07.2015 15; 01.12.2015 S. 1035 15a; 17.12.2015 S. 1187 15b S. 1210 15c; 23.02.2017 S. 99 17; 18.07.2017 S. 334 17a; 23.10.2018 S. 385 18; 28.11.2018 S. 437 18a; 15.10.2020 S. 914 20; 12.11.2020 S. 1050 20a, ber. 2021 S. 379; 21.12.2021 S. 1 22; 15.11.2022 S. 539 22a; 21.12.2022 S. 675 22b)
Gl.-Nr.: 2030-33
Ersetzt:
Es wird verordnet auf Grund von
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
(1) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
(2) Beschäftigung ist jede tatsächliche Heranziehung zu einer Dienstleistung. Als Beschäftigung gelten auch Unterricht, Studium oder Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung, soweit eine Pflicht zur Teilnahme besteht.
(3) Erholungsurlaub ist der Jahresurlaub nach § 21 und ein etwaiger Zusatzurlaub nach §§ 22 und 23.
(4) Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 3 LBesGBW sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 88 LBesGBW, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde für die Durchführung der §§ 39, 46 und 47 eine andere zuständige Stelle bestimmen.
(Stand: 09.01.2023)
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