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Änderungstext
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1210)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Artikel 2
Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung
Die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 39 1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2014 (GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden das Wort "amtsärztliches" gestrichen und nach dem Wort "Attest" die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)" eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden."
2. In § 13 Absatz 7 Satz 4 sowie § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 werden jeweils das Wort "amtsärztliches" gestrichen und nach dem Wort "Zeugnis" jeweils die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG" eingefügt.
3. In § 41 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Zeugnisses" die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst
§ 36 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst vom 25. November 2014 (GBl. S. 722), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.
2. Es wird folgender Satz angefügt:
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."
Artikel 4
Änderung der Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst
Die Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom 25. November 2014 (GBl. S. 730) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 4 Nummer 1 und § 17 Absatz 3 Satz 4 wird jeweils das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.
3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."
Artikel 5
Änderung der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst
In § 4 Absatz 2 Nummer 9 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst vom 4. Dezember 2014 (GBl. S. 781) werden die Wörter "eines Amtsarztes" durch die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
Die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 27. Juli 2011 (GBl. S. 429), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.
2. In § 14 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.
3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."
Artikel 7
Änderung Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung
§ 25 Absatz 2 Satz 3 der Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung vom 15. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 8) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt oder begründeten Zweifeln am Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen." |
Artikel 8
Änderung Markscheidergesetzes
In § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Markscheidergesetzes
(Stand: 29.01.2021)
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