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Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2009
(GBl. Nr. 23 vom 23.12.2009 S. 809; 25.01.2012 S. 65; 29.12.2015 S. 1210 15)
Archiv 1987
§ 1 Anerkennung
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Regierungspräsidium Freiburg als Markscheider anerkannt ist.
(2) Bestehende Anerkennungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, sofern Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und das Umweltministerium die Gleichstellung bestätigt. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg zu stellen. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann den Antragsteller von der Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.
§ 4 Anerkennung und Urkunde
Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 42a Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Freiburg ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Freiburg einreicht.
(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Baden-Württemberg nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Freiburg
§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider
Das Regierungspräsidium Freiburg führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 BBergG wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg.
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(Stand: 06.09.2023)
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