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MarkscheiderG - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
- Baden-Württemberg -
Vom 5. Oktober 1987
(GBl. S. 430; 17.06.1997 S. 278; 29.06.1998 S. 359; 01.07.2004 S. 469; 14.10.2008 S. 343 08; 17.12.2009 S. 809aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7501
Der Landtag hat am 17. September 1987 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anerkennung
Wer in Baden-Württemberg eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider (Anerkennung) durch das Regierungspräsidium Freiburg.
§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist an Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Dieser Befähigung steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und das Wirtschaftsministerium die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.
(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 3 Antrag
(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 4 Urkunde über die Anerkennung
Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung darf erst erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich durch das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.
§ 5 Aufhebung
Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Regierungspräsidium Freiburg aufzuheben.
§ 6 Bekanntmachung
Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntzumachen.
§ 7 Übergangsbestimmung
Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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