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Änderungstext
LDNOG - Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts
Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 343; 16.04.2013 S. 77 13)
Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫einer förmlichen Untersuchung nach § 123 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫von Ermittlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2≪ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 3 werden das Wort ≫kann≪ durch das Wort ≫soll≪ und die Worte ≫aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt≪ durch die Worte ≫aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt≪ ersetzt.
3. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ≫der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫des Landesdisziplinargesetzes≪ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nr.4 werden die Worte ≫einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme≪ durch die Worte ≫mindestens einer Kürzung der Bezüge≪ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ≫ §§ 41 bis 43≪ durch die Angabe ≫ §§ 41, 42 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 sowie Abs. 2≪ ersetzt.
4. In § 39 Abs. 1 Nr.3 wird das Wort ≫Dienst≪ durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.
5. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder | ≫ 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte oder≪. |
b) Nummer 3 Satz 2
Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.
wird gestrichen.
c) Nach dem bisherigen Satz werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
≫Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, nachdem die für die Entlassung zuständige Behörde Ermittlungen durchgeführt hat; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 12, §§ 15 bis 18, §§ 22 bis 24 und § 39 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.≪
6. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
≫Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.≪
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
7. In § 69 Abs. 2 wird das Wort ≫Dienst≪ jeweils durch das Wort ≫Beamtenverhältnis≪ ersetzt.
8. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ≫das förmliche Disziplinarverfahren≪ durch die Worte ≫ein Disziplinarverfahren≪ ersetzt.
9. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
≫(3) Bei einem sonstigen früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen § 79 oder gegen § 89 verstößt.≪
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
10. In § 113e Abs. 2 Satz 5 werden die Worte ≫ § 118 der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫ § 42 des Landesdisziplinargesetzes≪ ersetzt.
11. In § 113f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ≫ § 11 der Landesdisziplinarordnung≪ durch die Worte ≫ § 31 des Landesdisziplinargesetzes≪ ersetzt.
12. § 123 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist. | ≫3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen es im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Bezüge unanfechtbar ausgesprochen worden ist≪. |
Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das L andespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1. § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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