mwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz BW (4)

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Zur aktuellen Fassung

3. Abschnitt
Verfahren bei Beschwerden und bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 117 Beschwerde

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 118 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes 5) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Finanzministerium.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Gesetzblatt für Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

§ 119 Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes mitzuteilen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

4. Abschnitt
Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände

§ 120 [Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände]

(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände wirken bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium kommen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch einschlägige aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein.

(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die kommunalen Landesverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie der kommunalen Landesverbände auf deren Verlangen dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie der kommunalen Landesverbände diejenigen Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.

Vierter Teil
Landespersonalausschuss

§ 121 Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 122 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Vorsitzender ist der Präsident des Rechnungshofs, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter im Hauptamt. Sind diese verhindert, nimmt das weitere Mitglied die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, das dem Landespersonalausschuss am längsten ununterbrochen als ordentliches Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Weiter Mitglieder sind:

  1. die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums,
  2. zwei von den kommunalen Landesverbänden zu benennende Vertreter,
  3. zwei von den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften zu benennende Vertreter. Die Leiter der Personalrechtsabteilungen sind ständige ordentliche Mitglieder für die Dauer der Bekleidung des Hauptamts. Die übrigen vier weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte nach den Vorschriften dieses Gesetzes sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mitglieder müssen der gleichen Behörde wie diese angehören.

§ 123 Rechtsstellung 08a

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie dienstlich nicht bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 122 Abs. 3) aus,

  1. wenn sein Beamtenverhältnis oder die Zugehörigkeit zur Behörde (§ 122 Abs. 4 Satz 2) oder zur vertretenen Organisation beendet ist,
  2. wenn es zu einem Dienstherrn versetzt worden ist, für den dieses Gesetz nicht gilt,
  3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen es im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Bezüge unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

(3) § 78 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 124 Dienstaufsicht

ie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 123 ergebenden Beschränkungen.

§ 125 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in den vorstehenden Bestimmungen oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
  2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
  3. bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
  4. zu Ausnahmen von den Vorschriften über die Laufbahnen sich gutachtlich zu äußern, sofern die Laufbahnvorschriften dies vorsehen,
  5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Ministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

§ 126 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 127 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 125 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 128 Geschäftsstelle 05

Zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landespersonalausschuss einer Geschäftsstelle, die beim Innenministerium eingerichtet wird.

§ 129 Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Fuenfter Teil
Besondere Beamtengruppen

1. Abschnitt
Beamte auf Zeit

. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 130 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

§ 131 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit

(1) Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

  1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
  3. das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

Zeiten, während der ein Beamter auf Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

(2) Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 132 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 133 Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

2. Unterabschnitt
Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser

§ 134 Bürgermeister

Auf den hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Bürgermeister die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:

  1. Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt.
  2. Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet.
  3. Der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 42 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung vorliegt. Der ehrenamtliche Bürgermeister ist mit Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet.
  4. Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
  5. Im Falle des § 131 Abs. 1 Nr. 3 tritt für den hauptamtlichen Bürgermeister das sechzigste Lebensjahr an Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahrs.
  6. Hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab, so treten sie nicht nach § 131 Abs. 1 in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
    1. das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder
    2. eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder als Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung oder § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung von sechzehn Jahren erreicht haben; Zeiten nach § 131 Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.

§ 135 Übernahme von Bürgermeistern bei der Umbildung von Gemeinden

(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Umbildung von Gemeinden nicht weiter verwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahme nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von einer der beteiligten Gemeinden für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

§ 136 Beigeordnete 05

Auf den Beigeordneten finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung. § 134 Nr. 5 und 6 sowie § 135 gelten entsprechend, § 134 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass die Erklärung auf Aufforderung des Bürgermeisters abzugeben ist. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung trifft der Gemeinderat.

§ 137 Landräte 05

Auf den Landrat finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:

  1. Die Ernennungsurkunde für den Landrat wird vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags ausgestellt und dem Landrat ausgehändigt. Im übrigen nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
  2. § 134 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend.
  3. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Frist darf ein Jahr übersteigen. Die Entscheidung trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 137a Erste Landesbeamte

(1) Der Erste Landesbeamte bei Landratsämtern ist zunächst Beamter auf Zeit, wenn ihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen wird.

(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit kann dem Beamten das Amt des Ersten Landesbeamten der Besoldungsordnung B auf Lebenszeit verliehen werden.

(3) § 34a Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 findet keine Anwendung.

§ 137b Amtsverweser(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen findet auf den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung § 134 Nr. 4 entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung; § 134 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Auf den Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung; § 137 Nr. 1 und § 134 Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und der Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn

  1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
  2. der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt weiterzuversehen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung entsprechend.

2. Abschnitt
Polizeibeamte

§ 138 Allgemeines

Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen als Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

§ 139 Laufbahn

(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahn der Polizeibeamten.

(2) Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 29, § 33 und § 34 Abs. 2 bis 4 geregelt werden.

§ 140 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeibeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 141 Heilfürsorge

(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.

(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.

§ 142 Dienstkleidung

(1) Die uniformierten Poizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
    1. in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,
    2. in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist,
  2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 143 (aufgehoben)

§ 144 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 78 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören.

§ 145 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

§ 146 Eintritt in den Ruhestand

Der Polizeibeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet.

3. Abschnitt
Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz

§ 147 [Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz]

Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 139 bis 141 und die §§ 145 und 146 entsprechend.

4. Abschnitt
Forstbeamte

§ 148 [Forstbeamte]

(1) Die nach § 94 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. durch Rechtsverodnung Bestimmungen über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses zu erlassen,
  2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

5. Abschnitt
Beamte des Strafvollzugsdienstes

§ 149 [Beamte des Strafvollzugsdienstes]

(1) Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten gilt § 146 entsprechend.

(2) Wie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung. Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
    1. in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,
    2. in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist,
  2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

6. Abschnitt
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und feuerwehrtechnische Beamte

§ 150 [Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und feuerwehrtechnische Beamte]

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gelten § 141 mit der Maßgabe, dass die für die Gewährung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten von den jeweiligen Dienstherrn abgeschlossen werden, § 142 Abs. 1 und die §§ 145 und 146 entsprechend. 6

(2) Für die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule gelten § 141 und § 142 Abs. 1 entsprechend.

(3) Für die sonstigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die feuerwehrtechnischen Beamten im Sinne des § 23 des Feuerwehrgesetzes gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.

7. Abschnitt
Ehrenbeamte

§ 151 [Ehrenbeamte] 05

(1) Für Ehrenbeamte (§ 7 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
  2. Keine Anwendung finden § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, §§ 36, 37, § 41 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 50 bis 65, 83, 90, 92, 101, 106 und 131. § 134 Nr. 3 Satz 1 gilt für ehrenamtliche Ortsvorsteher entsprechend.
  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
  4. Die Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig. § 40 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Im übrigen regeln sic die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(3) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

8. Abschnitt
Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 152 Freistellungsarten 05

(1) Freistellungen vom Dienst für Beamte mit Dienstbezügen im Sinne dieses Abschnitts sind

  1. der Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 153b bis 153d,
  2. die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153e bis 153h.

(2) Freistellungen vom Dienst werden auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass die beantragte Dauer der Freistellung einen bestimmten Zeitraum (Mindestbewilligungszeitraum) umfasst. Der Antrag auf Verlängerung einer Freistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

(3) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g kann aus dienstlichen Gründen von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und von einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit abhängig gemacht werden. Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach § 153e nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen.

§ 153 Bewilligungsbehörde 05

(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde (Bewilligungsbehörde). Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Genehmigung von Nebentätigkeiten während einer Freistellung die nach § 87 a Abs.2 zuständige Stelle im Benehmen mit der Bewilligungsbehörde.

§ 153a Änderungen bewilligter Freistellung

Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub, einen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Freistellung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2. Unterabschnitt
Urlaub von längerer Dauer

§ 153b Beurlaubung aus familiären Gründen 05

(1) Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen ode pflegen, ist Urlaub bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Der Wegfall der Gründe nach Absatz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese soll die Bewilligung widerrufen.

3) Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

§ 153c Beurlaubung bei Bewerberüberhang 05

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. Urlaub bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger, entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige, entgeltliche Tätigkeiten nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Nebentätigkeiten dürfen trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

§ 153d Höchstbewilligungszeitraum

Urlaub nach §§ 153b und 153c darf, auch zusammen, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

3. Unterabschnitt
Teilzeitbeschäftigung

§ 153e Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen 07

(1) Unter den Voraussetzungen des § 153b Abs. 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. § 153b Abs. 2 und 3, § 153d Satz 2 sowie § 153f Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Während eines einer Elternzeit (§ 99 Nr. 2) kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.

§ 153f Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen

(1) Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen den vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 83 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Bewilligungsbehrde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

§ 153g Freistellungsjahr

(1) Für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten kann auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153f in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens drei Jahre und darf höchstens acht Jahre betragen. 3Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.

(2) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Die Bewilligung ist zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. bei Dienstherrnwechsel,
  3. bei Bewilligung von Urlaub nach § 153c Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 2 der Urlaubsverordnung,
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

(4) Wird langfristig Urlaub nach anderen als den in Absatz 3 Nr. 3 genannten Vorschriften bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.

(5) Die obersten Dienstbehörden regeln die Einführung und das Nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich.

§ 153h Altersteilzeit 05 09

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  3. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit, erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn der Beamte vor der vollen Freistellung von der Arbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 153e Abs. 2 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Beamte unwiderruflich erklären, ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach § 52 stellen wird.

(3) § 153f Abs. 2 gilt ensprechend.

§ 153i Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 154 Überleitung

(nicht abgedruckt)

§§ 155 bis 163 (aufgehoben)

§ 164 Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes

(nicht abgedruckt)

§ 165 (aufgehoben)

§ 166 (aufgehoben)

§ 167 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs das Innenministerium oder das Finanzministerium, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 168 Inkrafttreten 7

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft. (Satz 2 nicht abgedruckt)

.

Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter  Anhang 05 05b 05c
(zu § 34a Abs. 1)

A im Bereich der staatlichen allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden für Landesbeamte

  1. der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen sowie der Leiter der Zentralstellen und Referate der obersten Landesbehörden,
  2. der Regierungsvizepräsidenten und der Leiter der Abteilungen der Regierungspräsidien,
  3. der Leiter, stellvertretenden Leiter und der Leiter der Abteilungen der Landesoberbehörden und der höheren Sonderbehörden sowie in der Oberfinanzdirektion auch der Gruppenleiter, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung a mindestens in die Besoldungsgruppe a 15 eingestuft sind,
  4. der Leiter der unteren Sonderbehörden,
  5. der Ersten Landebeamten der Landratsämter;

B im Innenministerium zusätzlich

  1. des Leiters und der Bereichsleiter der Stabsstelle für Verwaltungsreform,
  2. des Inspekteurs der Polizei;

C im Bereich der den Ministerien sonstigen nachgeordneten Behörden und Stellen sowie der der Aufsicht der Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen der Kommunalbereich nach Buchst. E

  1. der Leiter der Abteilungen und Referate der Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten,
  2. des Leiters des Informationsbüros des Landes Baden-Württemberg in Brüssel,
  3. des Direktors als Leiter und der Abteilungsleiter der Landeszentrale für politische Bildung,
  4. des Präsidenten des Landeskriminalamtes,
  5. des Direktors der Bereitschaftspolizei,
  6. des Leiters der Akademie der Polizei,
  7. des Rektors der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei,
  8. der Leiter der Polizeidirektionen und Polizeipräsidien,
  9. des Leiters des Hauses der Heimat,
  10. des Direktors des Zentrums für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung,
  11. des Leiters und der Leiter der Abteilungen des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht Stuttgart,
  12. der Leiter der Staatlichen Seminare für Schulpädagogik,
  13. der Leiter der Staatlichen Seminare für schulpraktische Ausbildung,
  14. der Leiter der Pädagogischen Fachseminare,
  15. des Leiters des Fachseminars für Sonderpädagogik,
  16. der Leiter der Landesbildstellen,
  17. - gestrichen -
  18. des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater,
  19. des Leiters des Internationalen Instituts für Berufsbildung Mannheim,
  20. der Schulleiter an öffentlichen Schulen,
  21. der Leiter der Dezernate der Universitäten und Universitätsklinika, wenn diese innerhalb der Besoldungsordnung a mindestens in die Besoldungsgruppe a 15 eingestuft sind. 8
  22. der Leiter der Universitätsrechenzentren, wenn sie nicht Universitätsprofessoren sind,
  23. der Leiter der Universitäts- und Landesbibliotheken,
  24. des Leiters des Landesarchivs,
  25. der Verwaltungsdirektoren an Staatstheatern,
  26. - gestrichen -
  27. der Leiter und stellvertretenden Leiter der Generalstaatsanwaltschaften,
  28. der Leiter der Staatsanwaltschaften,
  29. der Leiter der Justizvollzugsanstalten,
  30. des Vollzugsleiters und des ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg,
  31. des Leiters der Szialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg,
  32. des Leiters der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,
  33. - gestrichen -
  34. der Leiter der Staatlichen Münzen,
  35. des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilungen der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Otto-Graf-Institut),
  36. der Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer der Handwerkskammern,
  37. der stellvertretenden Verbandsdirektoren der Regionalverbände und des Verbandes Region Rhein-Neckar,
  38. der Leiter der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter,
  39. des Leiters des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum,
  40. des Leiters und der Leiter der Abteilungen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,
  41. des Leiters des Haupt- und Landgestüts Marbach,
  42. des Leiters der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde Schwäbisch Gmünd,
  43. des Leiters der Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim,
  44. des Leiters der Landesanstalt für Pflanzenschutz Stuttgart,
  45. des Leiters der Landesanstalt für Schweinezucht Forchheim,
  46. des Leiters der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg,
  47. des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,
  48. des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft Aulendorf,
  49. des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg,
  50. des Leiters der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt - Dr.-Oskar-Farny-Institut - Wangen im Allgäu,
  51. des Leiters des Staatlichen Weinbauinstituts Versuchs- und Forschungsanstalt für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg,
  52. der Chefärzte der Versorgungskuranstalt Bad Mergentheim und der Versorgungskurstalt Bad Wildbad,
  53. der Leiter der Abteilungen, Sonderreferate und vergleichbarer Organisationseinheiten der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung a mindestens in die Besoldungsgruppe a 15 eingestuft sind,
  54. - gestrichen -
  55. der Leiter der Abteilungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung a mindestens in die Besoldungsgruppe a 15 eingestuft sind,
  56. der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,
  57. des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilung des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg.

D im Bereich der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverwaltungsverbände, kommunalen Zweckverbände, des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Datenzentrale Baden-Württemberg, Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg und Verbandes Region Stuttgart für deren Beamte der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, die vom zuständigen Organ allgemein durch Satzung oder Beschluss für die Übertragung auf Probe bestimmt sind; sie sind im Stellenplan entsprechend auszuweisen.

______________________________

1) Die am 1.1.2005 in Kraft tretenden Änderungen durch das Verwaltungsstruktur-ReformG v. 1.7.2004 (GBl. S. 469) sind im Text bereits berücksichtigt.

2) Neubekanntmachung des LBG idF der Bek. v. 8.8.1979 (GBl S. 398) in der ab 13.1.1996 geltenden Fassung.

3) Amtl. Anm.: § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes:

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund:

  1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  2. sonstige, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle. [Red Anm.: Das BeamtenrechtsrahmenG ist am 1.9.1957 in Kraft getreten.]

4) Die Beträge wurden amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM

5) Amtl. Anm.: §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes:

§ 126

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
  2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Falle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

[Red. Anm.: Der Wortlaut wurde an die nachträglichen Änderungen des BRRG angepasst (Kursivdruck)]

§ 127. Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

  1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
  2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

6) Amtl. Anm.: Am 26. April 1979 bestehende Regelungen der Gemeinden über die Gewährung von Heilfürsorge nach §§ 141, 150 an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr werden durch die Neufassung des § 150 Abs. 1 nicht berührt (Artikel VI § 7 Satz 2 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 - GBl. S. 134).

7) Amtl. Anm.: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. August 1962.

8) Zeichensetzung amtlich.

ENDE

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