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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes,
des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 3. Mai 2005
(GBl. Nr. 7 vom 12.05.2005 S. 321)
Der Landtag hat am 20. April 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), wird wie folgt geändert:
1. § 51 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Bei Beamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde. |
≫ § 51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
Auf Antrag des Beamten kann die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung.≪ |
2. In § 52 Nr. 2 wird die Angabe ≫ § 1 des Schwerbehindertengesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch≪ ersetzt.
3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ≫infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte≪ durch die Worte ≫wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen≪ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte ≫wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund≪ durch die Worte ≫zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen,≪ ersetzt.
4. § 53a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und≪ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ≫ §§ 55 und 57 a bis 59≪ durch die Angabe ≫ §§ 55, 58 und 59≪ ersetzt.
c) Absatz 5
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
5. § 55 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 55 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 58 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 58 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. |
≫ § 55 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte dienstunfähig ist, und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, leitet der Dienstvorgesetzte das Zurruhesetzungsverfahren ein. Der Beamte erhält Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Vom Ablauf des Monats, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.≪ |
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫dienstfähig≪ die Worte ≫oder begrenzt dienstfähig≪ eingefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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