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Regelwerk

LBG - Landesbeamtengesetz 1
- Baden Württemberg -

Vom 19. März 1996 2
(GBl. S. 286; 21.10.1996 S. 649; 15.12.1997 S. 522; 17.12.1997 S. 557; 20.04.1998 S. 249; 28.03.2000 S. 361; 04.04.2000 S. 364; 19.12.2000 S. 750; 25.02.2003 S. 117; 17.02.2004 S. 66; 01.07.2004 S. 469; 14.12.2004 S. 884, 887; 14.12.2004 S. 891, 892; 01.01.2005 S. 1, 63; 03.05.2005 S. 321 05; 11.10.2005 S. 650 05a; 11.10.2005 S. 670 05b; 01.12.2005 S. 710 05c; 25.04.2007 S. 252; 03.07.2007 S. 296 07; 20.11.2007 S. 505 07a; 14.10.2008 S. 313 08; 14.10.2008 S. 343 08a; 03.12.2008 S. 435 08b; 17.12.2009 S. 801 09; 09.11.2010 S. 793aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-1


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit

Eine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, verliehen wird, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. 3

§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Landes die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 118 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.

(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Zweiter Teil
Beamtenverhältnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 5 Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6 Persönliche Voraussetzungen 07a 08b

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrer, oder akademische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde; Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.

§ 7 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte
    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 34a)

      eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. auf Widerruf, wenn der Beamte
    1. einen Vorbereitungdienst abzuleisten hat oder
    2. nur nebenbei (durch das Amt nicht voll in Anspruch genommen) oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(3) Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 8 Beamter auf Lebenszeit 08a

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und um die Dauer von Ermittlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2.

2. Abschnitt
Ernennung

§ 9 Arten der Ernennung

Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  3. zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

§ 10 Zuständigkeit für die Ernennung

(1) Die Beamten des Landes werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Ministerpräsidenten ernannt.

(2) Die Beamten des Landtags werden vom Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit dem Präsidium ernannt.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

§ 11 Auslese der Bewerber 05a

(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben nicht entgegen.

(2) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln.

(3) Freie Beförderungsdienstposten sollen, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(4) Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht

  1. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land,
  2. für die Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, ausgenommen Besoldungsgruppen a 9 und a 9 + Zulage,
  3. für die Dienstposten der leitenden Beamten der obersten Landesbehörden und der diesen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
  4. für die Dienstposten der leitenden Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Landespersonalausschuss kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen.

§ 12 Form und Wirksamkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, ≫auf Probe≪, ≫auf Widerruf≪ oder ≫als Ehrenbeamter≪,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses (§ 9 Nr. 2) der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt in der Urkunde lediglich der Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, ≫auf Probe≪ oder ≫auf Widerruf≪, so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes behält der Beamte seinen bisherigen allgemeinen Rechtsstand. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz ≫auf Zeit≪ ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich bestätigt wird. Eine Bestätigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Bei Beamten des Landes ist die Nichtigkeit von der Stelle festzustellen, die für die Ernennung zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist die Nichtigkeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 14 Rücknahme der Ernennung 08a

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Die Ernennung ist auch zurückzunehmen, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde und ihr der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde nicht nachträglich zustimmt.

(3) Eine Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt oder gegen ihn in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden war.

(4) Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgenommen werden.

§ 15 Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Fristen für die Rücknahme der Ernennung

(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte, sobald er vom Grund der Nichtigkeit Kenntnis erlangt, dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 14 kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde, bei Beamten des Landes von der Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, erklärt. Wäre bei Beamten des Landes der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, so tritt an seine Stelle in den Fällen der Sätze 1 und 3 die oberste Dienstbehörde. Die schriftliche Erklärung der Rücknahme ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 16 Wirkung der Rücknahme

(1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an nicht zustande gekommen ist.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

§ 17 Entsprechende Anwendung

Die §§ 13 bis 16 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

3. Abschnitt
Laufbahnen

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 18 Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den folgenden Grundsätzen.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen. Für Regelungen im Sinne von § 20 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erforderlich. § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere regeln

  1. das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,
  2. die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,
  3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
  4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,
  5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
  6. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
  7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
  8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.

§ 19 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

2. Unterabschnitt
Laufbahnbewerber

§ 20 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Für die Zulassung ist zu fordern

  1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 21) oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3 Satz 3 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt.

Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(3) Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Nach diesen Bestimmungen ist zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammenzuwirken.

(4) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist.

(5) Die Laufbahnvorschriften können für die Zulassung zu den Laufbahnen Mindest- und Höchstaltersgrenzen bestimmen.

§ 21 Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. durch Entlassung.

(2) Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 44 Satz 2 und der §§ 71 und 95 entsprechend anzuwenden.

(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.

§ 22 Vorbereitungsdienst 08b

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann auch in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 18 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen.

(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des einfachen Dienstes dauert in der Regel sechs Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes dauert mindestens ein Jahr.

(4) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre; soweit am 1. September 1976 eine längere Dauer vorgeschrieben war, kann sie weiterhin bis zu dieser Dauer festgesetzt werden. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Für die Ausbildung der Bezirksnotare kann in den Laufbahnvorschriften eine längere Dauer des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben werden.

(5) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule oder einer dreijährigen Ausbildung an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung nachgewiesen worden ist. Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind. Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.

(7) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 23 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschränkt werden.

(2) Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung

  1. der voraussichtlich vorhandenen Ausbildungskräfte und der Zahl der Referendare oder Anwärter, die im Durchschnitt von den Ausbildungskräften betreut werden können,
  2. der räumlichen Kapazitäten der Ausbildungsstellen,
  3. der fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen,
  4. der zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel,
  5. der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Referendare und Anwärter unbedingt erforderlich ist. Zulassungszahlen werden nur für einen bestimmten Zeitraum, längstens für die im Zeitraum des folgenden Jahres bevorstehenden Zulassungstermine, festgesetzt.

(3) Sind Zulassungszahlen festgesetzt, werden die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wie folgt verteilt:

  1. Vorab werden die Bewerber zugelassen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) abgeleistet haben und ohne diese Dienstleistung bereits zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden wären oder die zugelassen waren, wegen der Dienstleistung jedoch den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnten. Die Zahl der danach zu vergebenden Ausbildungsplätze bestimmt sich nach dem Anteil der Bewerber, die eine Dienstzeit nach Satz 1 abgeleistet haben, an der Gesamtzahl der Bewerber; sie darf jedoch 60 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen; Stellenbruchteile sind aufzurunden.
  2. Von den danach verbleibenden Plätzen werden vergeben
    1. mindestens 65 vom Hundert nach Eignung und Leistung der Bewerber,
    2. mindestens 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg (Wartezeit),
    3. höchstens 10 vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.

(4) Können nicht alle Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 erfüllen, zugelassen werden, so gilt Absatz 3 Nr. 2 entsprechend. Sind im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Bewerber ranggleich, haben die Bewerber den Vorrang, die eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 abgeleistet haben. Im übrigen entscheidet das Los. 4Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c Plätze frei, werden diese nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vergeben.

(5) Im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b wird nur die Wartezeit berücksichtigt, in welcher der Bewerber zu jedem Zulassungstermin um Zulassung zum Vorbereitungsdienst gebeten hat (ununterbrochene Bewerbung); wurde die Bewerbung unterbrochen, bleibt die bis zur Unterbrechung der Bewerbung verstrichene Wartezeit unberücksichtigt. Besondere Fristen für die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt; die Fristen sind jedoch so lange gehemmt, wie der Vorbereitungsdienst infolge der Beschränkung der Zulassung nicht begonnen werden kann.

§ 24 Rechtsverordnungen

(1) Die Ministerien bestimmen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung des § 23 durch Rechtsverordnung

  1. die Laufbahnen, Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungskapazitäten beschränkt wird,
  2. die Zulassungszahlen,
  3. den Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2,
  4. die Quoten nach § 23 Abs. 3 Nr. 2,
  5. die Auswahlkriterien, wobei bei Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung oder Hochschulprüfung nicht in Baden-Württemberg abgelegt haben, unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden können,
  6. weitere Einzelheiten der Zulassung, insbesondere das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.

(2) Die Quoten und die Auswahlkriterien sind im Rahmen der Zulassungszahlen nach § 23 Abs. 2 so zu bestimmen, dass für sämtliche Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht, nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Zu diesem Zweck kann geregelt werden, dass bei der Auswahl nach der Wartezeit

  1. die Noten der Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung entsprechend der Dauer der Wartezeit angemessen verbessert werden und die Ausbildungsplätze gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nach dem sich hieraus ergebenden Rang der Bewerber verteilt werden oder
  2. sämtliche Bewerber mit einer längeren Wartezeit den Vorrang vor Bewerbernmit einer kürzeren Wartezeit haben; bei Bewerbern mit gleicher Wartezeit werden die Ausbildungsplätze nach Eignung und Leistung vergeben.

(3) An Stelle des Losverfahrens nach § 23 Abs. 4 Satz 3 kann für Laufbahnen mit verschiedenen Fächern eine andere Regelung getroffen werden, wenn dadurch die vorhandenen Kapazitäten besser genutzt werden können; in diesem Rahmen können auch im Rang unmittelbar nachstehende Bewerber vorgezogen werden.

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) In der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des Bezirksnotars oder des Rechtspflegers auf Antrag bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium und bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(2) Im übrigen bestimmen die Laufbahnvorschriften, ob und inwieweit ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und ein nicht erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.

§ 27 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lautbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind im Falle des § 22 Abs. 5 Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Laufbahnvorschriften regeln die Zeugnisstufen nach Möglichkeit einheitlich.

§ 28 Besondere Fachrichtungen

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können in den Laufbahnvorschriften an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 22 Abs. 1 bis 6, § 27) andere nach § 20 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

§ 28a Laufbahnbefähigung nach europarechtlichen Vorschriften 08

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere regeln die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Ein Bewerber muss über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.

§ 29 Probezeit

(1) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Sie dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr,
  2. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,
  3. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate,
  4. des höheren Dienstes mindestens drei Jahre.

Sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Prüfung (§ 27) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden und inwieweit im Einzelfall die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung abgekürzt werden kann. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

3. Unterabschnitt
Andere Bewerber

§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Ein anderer Bewerber soll nur berücksichtigt werden, wenn er das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als fünfundvierzig Jahre ist.

§ 31 Feststellung der Befähigung

Die Befähigung der anderen Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

§ 32 Probezeit

(1) Die Probezeit der anderen Bewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes drei bis vier Jahre,
  3. des höheren Dienstes drei bis fünf Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

4. Unterabschnitt
Anstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 33 Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Anstellung im Eingangsamt im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige berufliche Tätigkeit eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 34 Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen, oder
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist.

In den Laufbahnvorschriften kann bestimmt werden, dass Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulässig sind zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eingetreten sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(3) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann weitere Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 zulassen.

(6) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.

§ 34a Probezeit in einem Amt mit leitender Funktion 08a

(1) Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift sind die im Anhang genannten oder danach bestimmten Ämter, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die Amtsträger richterliche Unabhängigkeit besitzen.

(2) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist sowie unmittelbar vorangegangene Zeiten, in denen dem Beamten ein vergleichbares Amt mit leitender Funktion nach Satz 1 erfolgreich übertragen worden war, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 2, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes unberührt.

(5) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 2 oder
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 2 entlassen.

§ 40 Abs. 1 und 4, §§ 41, 42 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 sowie Abs. 2 bleiben unberührt.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 2 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 35 Aufstieg

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Ein Studium an einer Fachhochschule im Sinne des § 69 des Landeshochschulgesetzes kann auch ohne die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 durchgeführt werden.

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