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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich
Vom 3. Dezember 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 435)
Der Landtag hat am 3. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
(DH-ErrichtG - DH-Errichtungsgesetz)
Erster Abschnitt
Gründungsregelungen
§ 1 Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet mit Wirkung zum 1. März 2009 die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Duale Hochschule) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung.
(2) Die Studienakademien nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung werden mit Errichtung der Dualen Hochschule rechtlich unselbstständige Untereinheiten dieser Hochschule. Die Berufsakademien nach dem Zweiten Kapitel des Landeshochschulgesetzes in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung erlöschen mit Errichtung der Dualen Hochschule.
(3) Die Duale Hochschule tritt in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Landes als Träger der Berufsakademien insoweit ein, als es sich um Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse handelt, für die die Duale Hochschule nach dem Landeshochschulgesetz in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung Trägerin sein kann.
§ 2 Gründungsorgane der Dualen Hochschule
(1) Der Wissenschaftsminister bestellt für den Gründungsvorstand einen Vorstandsvorsitzenden, ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie ein Vorstandsmitglied für den Bereich Lehre und Qualitätssicherung. Mitglieder des Gründungsvorstandes können diese Funktion mit Zustimmung des Wissenschaftsministers auch nebenberuflich wahrnehmen.
(2) Der Gründungsaufsichtsrat setzt sich aus den betrieblichen Vorsitzenden oder den stellvertretenden betrieblichen Vorsitzenden der Dualen Senate nach § 82 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung und acht nach § 20 Abs. 6 a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung auszuwählenden Mitgliedern sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums zusammen; § 20 Abs. 6 a Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung gilt entsprechend. Senat im Sinne des § 20 Abs. 4 LHG ist der Gründungssenat; die Funktion der Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 4 LHG nimmt das Wissenschaftsministerium wahr. Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 6 a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ist der Gründungsaufsichtsrat bisheriger Aufsichtsrat und der Gründungssenat Senat im Sinne des § 20 Abs. 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung.
(3) Der Gründungssenat besteht aus
(4) Die Amtszeit der Gründungsorgane endet mit Ablauf des 28. Februar 2011. Bis dahin treffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule erforderlich sind; insbesondere sind die Grundordnung und die Wahlordnung zu erlassen und die für die Konstituierung der regulären Organe erforderlichen Wahlen durchzuführen. Die Zuständigkeiten der Gründungsorgane bemessen sich nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung für den Vorstand, den Aufsichtsrat sowie den Senat; die Funktion des Personalausschusses nach § 20 Abs. 7 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung nimmt für den Gründungsaufsichtsrat der Wissenschaftsminister wahr. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit der Gründungsorgane am Tag der konstituierenden Sitzung desjenigen regulären Organs, das sich als letztes konstituiert, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 28. Februar 2011 liegt und die Grundordnung in Kraft getreten ist; der Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt.
(5) Der Vorsitzende des Gründungsvorstands trägt dafür Sorge, dass die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 erforderlichen Wahlakte bis spätestens 31. Januar 2009 vorgenommen werden. Die konstituierenden Sitzungen der Gründungsorgane finden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels, sofern Wahlakte nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 vorzunehmen sind, unverzüglich nach der Wahl statt. Gründungsvorstand und Gründungssenat werden vom Vorsitzenden des Gründungsvorstandes, der Gründungsaufsichtsrat vom Wissenschaftsminister einberufen.
§ 3 Mitglieder und Angehörige der Dualen Hochschule
Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien vorhandenen
(Stand: 26.04.2021)
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