Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes
(Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG)
Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 884)
Der Landtag hat am 8. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
1. In der Überschrift zu Teil 1 werden nach dem Wort ≫Zuständigkeit,≪ die Worte ≫elektronische Kommunikation,≪ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks≪ durch das Wort ≫Südwestrundfunks≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ≫ §§ 4 bis≪ durch die Angabe ≫ §§ 3a bis≪ ersetzt.
3. a) Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt:
≫ § 3a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.≪
b) Der bisherige § 3a wird § 3b.
4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ≫fünfzig Deutsche Mark≪ durch die Angabe ≫35 Euro≪ ersetzt.
5. § 14 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.≪ |
6. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.≪ |
7. In § 16 Abs. 1 Nr.3 werden die Worte ≫Geltungsbereich des Grundgesetzes≪ durch das Wort ≫Inland≪ ersetzt.
8. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ≫Schriftstücke≪ durch das Wort ≫Dokumente≪ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte ≫werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt≪ durch die Worte ≫erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung≪ ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ≫ § 3a≪ durch die Angabe ≫ § 3b≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ≫schriftliche≪ die Worte ≫oder elektronische≪ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt≪ durch die Worte ≫erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung≪ ersetzt.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ≫Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen≪ durch das Wort ≫Dokumenten≪ ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von |
(Stand: 26.04.2021)
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