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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 11. Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 650)



Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg
ChancenG - Chancengleichheitsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S.321). wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben nicht entgegen.≪

Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S.321), wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ≫Frauenvertreterin≪ durch die Worte ≫Beauftragten für Chancengleichheit≪ ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Frauenvertreterin≪ durch die Worte ≫Beauftragten für Chancengleichheit≪ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ≫Frauenvertreterin≪ durch die Worte ≫Beauftragte für Chancengleichheit≪ ersetzt.

3. § 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird das Wort ≫Frauenförderplans≪ durch das Wort ≫Chancengleichheitsplans≪ ersetzt.

b) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
17. Bestellung der Frauenvertreterin, sofern die Bestellung nicht auf Grund einer Wahl der Beschäftigten erfolgt, und deren Abberufung.  ≫17. Abberufung der Beauftragten für Chancengleichheit.≪

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 (GBl. S. 890), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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