Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LRiStAG - Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Mai 2000
(GBl. Nr. 12 vom 21.07.2000 S. 503; 19.12.2000 S. 750, 751; 01.06.2004 S. 469, 507; 03.05.2005 S. 321 05; 14.02.2006 S. 21 06; 11.12.2007 S. 579 07; 14.10.2008 S. 343 08; 17.12.2009 S. 801 09; 29.07.2010 S. 555 10; 09.11.2010 S. 793 10a; 25.01.2012 S. 65; 16.04.2013 S. 77 13 Übergangsbest.; 03.12.2013 S. 329 13a; 06.10.2015 S. 842 15 Übergangsbest.; 01.12.2015 S. 1030 15a; 01.12.2015 S. 1035 15b; 23.02.2017 S. 99 17; 20.12.2018/2019 S. 4 19; 21.05.2019 S. 189 19a; 11.02.2020 S. 37 20; 12.11.2020 S. 1046 20a 20b; 17.12.2020 S. 1 21; 18.10.2022 S. 518 22; 25.07.2023 S. 269 23)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2 Geltungsbereich 15a

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst.

(2) Für Staatsanwälte gilt das Gesetz, soweit es besonders bestimmt ist.

(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 3 Ausschreibung von Stellen

Bewerber um freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte werden durch Ausschreibung ermittelt.

§ 4 Richtereid

(1) Der Richter leistet in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der gleichzeitigen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:

≫Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

§ 5 Dienstliche Beurteilung 07 10a 15 19 22

(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu festen Stichtagen dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung).

(2) Richter auf Lebenszeit sind ferner

  1. anlässlich einer Bewerbung und
  2. nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient, dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung).

(3) Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer richterlichen Amtszeit dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Richter auf Probe sind sechs, zwölf und 18 Monate nach ihrer Ernennung und danach alle zwölf Monate dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Richter kraft Auftrags sind alle zwölf Monate nach ihrer Ernennung dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. Sätze 3 und 4 sind auch auf Dienstzeugnisse auf Antrag (§ 51 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) anzuwenden.

(6) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beurteilten nebst den zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträgen bekanntzugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegen äußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen.

(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Beurteilung näher auszugestalten,
  2. den zuständigen Beurteiler zu bestimmen,
  3. einheitliche Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts festzulegen,
  4. den Inhalt der Beurteilung näher festzulegen, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale,
  5. den Beurteilungsmaßstab näher auszugestalten und Richtwerte festzulegen,
  6. weitere Anlässe für dienstliche Beurteilungen festzulegen,
  7. Ausnahmen von der Regelbeurteilung, insbesondere eine Altersgrenze, festzulegen,
  8. anzuordnen, dass Richter kraft Auftrags in einzelnen Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu beurteilen sind, sowie

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