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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Vom 6. Oktober 2015
(GBl. Nr. 18 vom 14.10.2015 S. 842)



Der Landtag hat am 30. September 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 359), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫unmittelbaren Dienstvorgesetzten≪ durch die Wörter ≫Vorgesetzten zu festen Stichtagen≪ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Justizministerium kann bestimmen, dass die Regelbeurteilung zu feste Stichtagen erfolgt.  ≫Das Justizministerium legt die Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts einheitlich fest und bestimmt, wer Vorgesetzter ist.≪

cc) Die Sätze 3 und 4

Richter auf Lebenszeit sind ferner zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Dies ist der Fall
  1. anlässlich einer Bewerbung,
  2. bei einem Wechsel des Gerichts oder der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten,
  3. wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern.

werden aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Richter auf Lebenszeit sind ferner

  1. anlässlich einer Bewerbung und
  2. nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient, dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Das Justizministerium kann weitere Anlässe festlegen.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind bis zum Ablauf von 18 Monaten seit ihrer Ernennung vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen, wenn sie seit sechs Monaten nicht mehr beurteilt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind sie dienstlich zu beurteilen, wenn sie seit zwölf Monaten nicht mehr beurteilt worden sind. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.  ≫(3) Richter auf Probe sind sechs, zwölf und 18 Monate nach ihrer Ernennung und danach alle zwölf Monate dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Richter kraft Auftrags sind alle zwölf Monate nach ihrer Ernennung dienstlich zu beurteilen. Das Justizministerium kann bestimmen, dass eine dienstliche Beurteilung der Richter kraft Auftrags für einzelne Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu erfolgen hat. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.≪

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und diesem wird folgender Satz angefügt:

≫Sätze 2 und 3 sind auch auf Dienstzeugnisse auf Antrag (§ 51 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) anzuwenden.≪

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ≫haben≪ die Wörter ≫, es sei denn, sie haben ihre Einbeziehung in die Regelbeurteilung beantragt,≪ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort ≫Beurteilungstermin≪ durch das Wort ≫Stichtag≪ ersetzt.

bb) Satz 2

Auf Antrag werden Richter nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiterhin in die Regelbeurteilung einbezogen.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
 ≫(6) Die dienstliche Beurteilung und die zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträge sind dem Beurteilten bekannt zugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegenäußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen.≪

g) Der bisherige Absatz 6

(6) Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten auch bei der Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag (§ 51 des Landesbeamtengesetzes).

wird aufgehoben.

2. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:

≫ § 7d Freistellungsjahr

(1) Richtern auf Lebenszeit ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr), wenn die in § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 und 4, Sätze 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Richter zugleich zustimmt, mit Wiederaufnahme des Dienstes auch an einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(2) Das Freistellungsjahr kann frühestens am Ende des Bewilligungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Es muss spätestens vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen worden sein.

(3) § 69 Absätze 6 bis 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Bewilligung ist auch auf Antrag des Richters mit den in § 69 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Rechtsfolgen zu widerrufen.

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