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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg
- Baden-Würtemberg -

Vom 29. Juli 2010
(GBl. Nr. 13 vom 13.08.2010 S. 555; 12.11.2013 S. 303 13)



Der Landtag hat am 28. Juli 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Notariate" die Worte ", nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht," eingefügt.

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig."

2. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Erstreckt sich der Bezirk eines Grundbuchamts auf den Bezirk von mehr als einem Landgericht oder Oberlandesgericht, ist für die Dienstaufsicht der Sitz des Grundbuchamts maßgeblich."

3. § 17 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Zum Notar kann im badischen Rechtsgebiet ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, im württembergischen Rechtsgebiet, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) Der Notar ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.

"(2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung."

4. In § 19 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "im badischen Rechtsgebiet" gestrichen.

5. § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem nach § 1 der Grundbuchordnung grundbuchführenden Amtsgericht zuzuweisen."

6. § 28 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 26 Abs. 6 ist das Siegel des Amtsgerichts das Siegel des Grundbuchamts."

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Notarvertreter" die Worte ", nach Bildung der Abteilungen nur diejenigen bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit," eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "im badischen Rechtsgebiet" und "Karlsruhe" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4" ersetzt.

8. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird der Halbsatz "; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird" angefügt.

9. § 35a wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts werden durch die Absätze 1 bis 6 nicht berührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig."

10. § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6."

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