Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 303)



Der Landtag hat am 6. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

gültig ab 1. Januar 2014

Das Hinterlegungsgesetz vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden nach dem Wort ≫bestimmen≪ die Wörter ≫oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen≪ eingefügt.

2. § 2

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort ≫so≪ das Wort ≫ist≪ durch das Wort ≫soll≪ und das Wort ≫abzugeben≪ durch die Wörter ≫abgegeben werden≪ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 12 Verzinsung

(1) Geld, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, ist zu einem Zinssatz von einem Prozent jährlich zu verzinsen. Beträge unter 10.000 Euro und Zinsen werden nicht verzinst.

(2) Die Verzinsung beginnt, sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder einer ihr angeschlossenen Gerichtszahlstelle eingezahlt ist. Die Verzinsung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat.

(3) Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des Tages der Auszahlungsverfügung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf solche Beträge anzuwenden, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen

≫ § 12 Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.≪ 

5. Dem 7. Abschnitt wird folgender 8. Abschnitt angefügt:

≫8. Abschnitt
Übergangsvorschrift

§ 32 Verzinsung in Altfällen

(1) Bis zum 31. Dezember 2013 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandene Zinsansprüche bleiben unberührt.

(2) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.≪

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg

Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 557) wird dahingehend geändert, dass § 46 Absatz 5 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Fassung wie folgt gefasst wird:


alt neu
(5) Amtssitz der Notare nach § 114 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist der Sitz des staatlichen Notariats am 31. Dezember 2017, an dem der Notar ernannt war. Eine Änderung des Amtssitzes erfolgt nach Maßgabe des § 10 der Bundesnotarordnung.  ≫(5) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 3 1. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind.≪

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 2, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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